Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Bei Mängelansprüchen von Kunden sollten Händler nicht auf die Verjährung verzichten

Nicht erst seit der Dieselaffäre wird dem Handel vom jeweiligen Hersteller häufig empfohlen, bei Mängelansprüchen eines Kunden auf die sogenannte Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit der "Einrede der Verjährung" wird die Forderung eines Gläubigers (Kunden) zurückgewiesen, weil die vertragliche oder gesetzliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs (beispielsweise auf Mangelbeseitigung) bereits abgelaufen ist. Den Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verjährung sollte ein Händler gegenüber den Kunden nur in Ausnahmefällen erklären.

Die Gewährleistungsfrist beim Neuwagenverkauf beträgt zwei Jahre ab Zulassung. Werden Mängel nach Ablauf dieser Zeit geltend gemacht, sind sie verjährt, eine Haftung des Händlers ist ausgeschlossen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Händler auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. In diesem Fall wird die Gewährleistungsfrist für die Laufzeit des Verzichts verlängert. Für den Handel bedeutet dies eine deutliche Vergrößerung des Risikos, von Kunden für Mängel in Anspruch genommen zu werden. Daher ist eine solche Verzichtserklärung des Händlers allenfalls dann sinnvoll, wenn der Hersteller -der ja eigentlich für den Mängel verantwortlich ist -vorher rechtsverbindlich erklärt hat, den Händler von allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen. Genau das geschieht aber häufig nicht -und wenn, dann, wie im Fall VW, allenfalls für die Kosten des Gerichtsverfahrens, nicht aber für das Fahrzeug selbst oder sonstige Kosten.

Vor diesem Hintergrund kann man nur dann dazu raten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn der Hersteller den Händler von jedem Nachteil freistellt. Viele bisherige Urteile in der Dieselaffäre zeigen, dass Klagen zugunsten des Händlers abgewiesen werden, wenn dieser nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Ein Umstand, den Kunden-Anwälte aber gerne bei Mitteilungen über Urteile zugunsten ihrer Klienten verschweigen. Denn in diesen Urteilen hatte der Händler jeweils auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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