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Baurecht: Terminangaben im Abnahmeprotokoll ändern die Gewährleistung

Angaben im Abnahmeprotokoll zur Gewährleistungsfrist ändern bei Nennung konkreter Termine die entsprechenden Vertragsfristen. Für von Vertretern unterzeichnete Abnahmeprotokolle gelten dabei die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Der Fall

Die Parteien hatten im Bauvertrag eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Im zum Vertrag gehörenden Vergabeprotokoll wurde diese Frist für bestimmte Gewerke verkürzt und für die Dachabdichtung auf zehn Jahre verlängert. Bei einer Abnahme am 12. September 2005 hatten Vertreter der Parteien im von ihnen auch unterzeichneten Abnahmeprotokoll als Beginn der Gewährleistungsfrist diesen Tag vorgesehen und als Endtermin den 12. September 2010. Nach dem Endtermin verlangte die Auftragnehmerin die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft, was die beklagte Auftraggeberin unter Hinweis auf Mängel am Dach und die Gewährleistungsverpflichtung für das Dach verweigerte. Das LG gab der Auftraggeberin Recht, es gelte der Vertrag und das Vergabeprotokoll. Für das Dach sei die klagende Auftragnehmerin noch zur Gewährleistung verpflichtet.

Die Folgen

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 9. Februar 2016,Az. 21 U 183/15) widersprach. Die Angaben im Abnahmeprotokoll zu Anfang und Ende der Gewährleistungsfrist änderten die vertraglichen Fristen nachträglich. Die Gewährleistungsfrist habe für alle Gewerke einheitlich fünf Jahre betragen. Dies gelte, weil die Parteien anlässlich der Abnahme gemeinsam ausdrücklich festgehalten haben, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und sie auch ein Datum für das Fristende angegeben haben. Solche Erklärungen hätten denselben rechtlichen Charakter wie z.B. Mängelvorbehalte. Nehme bei der Abnahme für die Parteien ein in den Termin entsandter Vertreter teil, müssen die Parteien das Terminsprotokoll umgehend prüfen. Widersprächen sie im Protokoll enthaltenen und von ihrem Vertreter unterzeichneten Erklärungen nicht unverzüglich, müssten sie sich die Erklärungen entsprechend der zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze zurechnen lassen.

Was ist zu tun?

Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen bei Angaben zur Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll sehr vorsichtig sein. Je konkreter darin Angaben zur Gewährleistung gemacht werden, desto leichter führen sie zu einer Abänderung der entsprechenden Regelungen des Bauvertrags. Nach Möglichkeit sollten sich im Abnahmeprotokoll deshalb keine Erklärungen zur Gewährleistungsdauer finden. Zudem sollten Parteien, die sich im Abnahmetermin vertreten lassen, z.B. durch Architekten oder Bauleiter, die Abnahmeprotokolle umgehend nach Erhalt prüfen. Ist darin eine Erklärung enthalten, die sie nicht mittragen wollen, sollten sie dieser sofort widersprechen. Sonst riskieren sie, dass sie an die Erklärung gebunden und aus ihr verpflichtet sind.

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