Stephanie Krüger, Arbeitsrecht

Nachtarbeitszuschlag wird auf Basis des Mindestlohns berechnet

Das BAG hat mit Urteil vom 20.09.2017 (Az.: 10 AZR 171/16) entschieden, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen - soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht - nach § 2 EFZG in Verbindung mit § 1 MiLoG bestimmt. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser nach der Entscheidung des BAG mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten als Montagekraft tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet ein Manteltarifvertrag Anwendung, der unter anderem einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein "Urlaubsentgelt" in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vorsah. Für den in Streit stehenden Monat Januar berechnete die Beklagte einen Grundlohn von 7,- € bzw. 7,15 € und stockte den Grundlohn durch eine „Zulage nach dem Mindestlohngesetz“ mit jeweils 1,50€ bzw. 1,35€ auf. Das Entgelt für einen Feiertag, einen Urlaubstag sowie den Nachtzuschlag berechnete sie auf Grundlage der niedrigeren Stundenvergütung. Die Beklagte rechnete außerdem „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche an.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidungsgründe

Das BAG hatte in einem früheren Urteil vom 25. Mai 2016 (Az.: 5 AZR 135/16) entschieden, dass lediglich solche Zahlungen keine Erfüllungswirkung für den Mindestlohnanspruch haben, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Das BAG ordnete § 6 Abs. 5 ArbZG als besondere Zweckbestimmung ein, mit der Konsequenz, dass ein Nachtzuschlag nicht dazu geeignet ist den Mindestlohn zu erfüllen. Nun hat es auch entschieden, dass der Nachtzuschlag auf Grundlage des Mindestlohns berechnet werden muss. Im konkreten Fall berief sich das BAG auf den Manteltarifvertrag, der den Nachtzuschlag auf den „tatsächlichen Stundenverdienst“ stützte, welcher laut Bestimmungen im MiLoG zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 8,50 € betrug. Daneben entschied das Gericht, dass das Entgeltausfallprinzip nach § 2 Abs. 1 EFZG auch auf solche Arbeitsentgelte anzuwenden ist, die sich aus vertraglichem Lohn und dem Aufstockungsbetrag des MiLoG zusammensetzen. Es gäbe im MiLoG keine Regelung, die Abweichendes regle und somit den Rückgriff auf den niedrigeren Vertragslohn rechtfertige. Eine Anrechnung des gezahlten "Urlaubsgeldes" schied im konkreten Fall aus, denn der Manteltarifvertrag enthält einen eigenständigen Anspruch auf Urlaubsgeld der keinen Entgeltzweckbestimmung enthielt.

Hinweis für die Praxis

Die Rechtsprechung des BAG zum Thema MiLoG ist weiterhin stetig im Fluss. Mit diesem Urteil bleibt das BAG der von Literatur und Rechtsprechung eingeschlagenen Linie treu. Es ist für Arbeitgeber wichtig, die geleisteten Zahlungen eindeutig mit Zweckbestimmungen zu versehen, um klar zu stellen ob es sich um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Nachtzuschläge müssen - dies wohl unabhängig von Regelungen in Tarifverträgen - mindestens aus dem Mindestlohn errechnet werden. Bis zum 31.12.2017 gilt für die gem. § 24 Abs. 1 MiLoG einschlägigen Tarifverträge noch der Mindestlohn von 8,50 €. Ab dem 01.01.2018 müssen alle Stundenlöhne mindestens 8,84 € betragen.

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