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Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Ein Betriebsrat hat Anspruch auf mobiles Arbeiten und das entsprechende technische Equipment, wenn dies aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten als zwingend erforderlich anzusehen ist. So entschied das LAG Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. März 2017 (16 TaBV 212/16).

Sachverhalt

Der Arbeitgeber ist Betreiber fünf verschiedener Sozial- und Gesundheitseinrichtungen in Hessen. Die in diesen Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter sind überwiegend im Schichtdienst - und damit auch während der Nachtzeit - tätig. Die Hauptverwaltung und die einzelnen Einrichtungen sind räumlich voneinander getrennt, wobei die Entfernung zwischen 3 und 20 Kilometern liegt. Die Mitarbeiter aller Einrichtungen haben gemeinsam einen Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender freigestellt ist. Dieser wandte sich an den Arbeitgeber und verlangte, dass ihm für seine Tätigkeit ein Smartphone mit Netzverbindung und Internetzugang zur Verfügung gestellt werden müsse. Zur Begründung führte er an, er verbringe innerhalb einer Woche mehrere Stunden mit Reisen zu den einzelnen Standorten. In seinem Büro in der Hauptverwaltung sei er dann nicht anzutreffen, weshalb seine Erreichbarkeit in mobiler Form gewährleistet sein müsse. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, worauf der Betriebsrat durch Einleitung eines Beschlussverfahrens arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Entscheidungsgründe

In erster Instanz unterlag das Gremium mit seinem Begehren. Das LAG Hessen allerdings verpflichtete den Arbeitgeber dazu, dem Betriebsratsvorsitzenden das für ein mobiles Arbeiten technisch erforderliche Equipment zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat, so das Gericht, habe die vom Arbeitgeber angeforderten Arbeitsmittel im konkreten Fall als erforderlich ansehen dürfen. Entscheidend hierfür sei, dass der Betrieb diverse „Außenstellen“ unterhalte, die in gewissen Abständen vom Betriebsratsvorsitzenden besucht würden. Hinzu komme, dass der freigestellte Betriebsratsvorsitzende die im Schichtbetrieb tätigen Arbeitnehmer zum Teil auch abends oder am Wochenende anrufen müsse, um sie an ihrem Arbeitsplatz zu erreichen.

Hinweise für die Praxis

Dass Betriebsräte auf Grundlage von § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf die amtsbezogene Nutzung stationärer PCs, Telefone und des Internet haben, ist inzwischen kaum zu bestreiten. Der Ausstattungsanspruch des Gremiums oder einzelner Mitglieder kann im Einzelfall aber deutlich weiter reichen. Es ist insoweit naheliegend, die Reichweite der Arbeitgeberpflichten danach zu bemessen, dass dem Betriebsrat die umfassende Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im konkreten betrieblichen Umfeld ermöglicht werden muss. Gehört wie im Ausgangsfall eine regelmäßige Reisetätigkeit zum Betriebsratsamt, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber für die erforderliche mobile Informations- und Kommunikationstechnik sorgen muss.

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