Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Amtshaftung bei fehlerhafter HU – Fehlanzeige

Wer haftet, wenn ein Autokäufer aufgrund einer Fehlbegutachtung durch den TÜV ein mängelbehaftetes Fahrzeug erwirbt?

Im konkreten Fall hatte sich der Händler im Rahmen des Kaufvertrags mit dem Käufer darauf verständigt, eine HU nach § 29 StVZO durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug einwandfrei sei. Die HU am folgenden Tag führte zur Zuteilung der Plakette, der Käufer übernahm das Fahrzeug.

Einige Zeit später fand der Käufer an seinem Auto zahlreiche nur notdürftig zugekleisterte Rostlöcher sowie eine explosionsgefährdete Gasanlage – Mängel, die bei bei HU hätten auffallen müssen. Da die HU als hoheitliche Aufgabe staatlicher Kontrolle unterliegt, verlangte der Käufer mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom beklagten Land – der Verkäufer war insolvent.

Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab (AZ: 1 U 232/15). Die HU diene ausschließlich der Sicherheit im Kfz-Verkehr und schütze nicht die Vermögensinteressen eines Dritten. Zwar gelte, dass in Fällen von Amtsmissbrauch der personale Schutzbereich weit gezogen werden müsse. Ein derartiger Missbrauchsfall sei aber nicht gegeben. Unstreitig habe der Sachverständige das Fahrzeug untersucht, doch ein bewusst schädigendes Verhalten könne ihm nicht nachgewiesen werden. Zudem habe man den rechtswirksamen Kaufvertrag mit allen Rechtsfolgen bereits vor der Begutachtung besiegelt, der Schaden sei also vor Abschluss dieses Kaufvertrags eingetreten. Die spätere, vom Käufer als fehlerhaft angenommene Begutachtung könne daher nicht mehr kausal für den nun geltend gemachten Schaden sein.

Die wesentliche Aussage des OLG ist: Eine HU dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen eines potenziellen Erwerbers. Eine mangelhafte Prüftätigkeit führt daher nicht zu einem Amtsmissbrauch – zumindest dann nicht, wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann – und das dürfte nur selten gelingen.

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