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Zur Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste

Für die Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine Rechtsgrundlage; insbesondere ist § 395 FamFG weder direkt noch analog anwendbar.

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit ca. 60% an einer GmbH beteiligt. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet, der kurz darauf einen der zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH abberief. In der Folge stritten die Beteiligten – auch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren – um die Wirksamkeit der Errichtung des Aufsichtsrats und der Abberufung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer berief sodann eine Gesellschafterversammlung der GmbH ein, welche die Einziehung der Geschäftsanteile des mit 60% beteiligten Gesellschafters beschloss.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner, den das Registergericht zurückwies. Gegen die Zurückweisung legte der Gesellschafter Beschwerde ein, die dem KG Berlin vorgelegt wurde.

Das Urteil des KG vom 30.06.2016 – 22 W 114/15

Die Beschwerde des Gesellschafters hatte keinen Erfolg. Sie war bereits nicht statthaft, da für die Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste keine Rechtsgrundlage existiere.

§ 395 FamFG, nach dem Eintragungen in das Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden können, sei nicht anwendbar, weil die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner bloß eine „Verwahrung“ im Handelsregister, nicht aber eine „Eintragung“ darstelle.

Eine analoge Anwendung des § 395 FamFG lehnte das Gericht ab, weil bewusst eine gesetzliche Regelung für die Gesellschafterliste nicht erfolgt sei und der Gesellschafter ausreichend durch die Möglichkeit geschützt sei, einen Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Zuletzt verwies das Gericht darauf, dass dem Registergericht nur ein formelles, aber kein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zustehe; das Registergericht werde nur als „Verwahrstelle“ für die Gesellschafterliste tätig. Da das Registergericht keine inhaltliche Prüfung vorzunehmen habe und seine formelle Prüfung keine Fehler ergeben habe, dürfe es die Gesellschafterliste nicht einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Ob es eine begrenzte inhaltliche Prüfungspflicht gebe, wenn das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Liste habe, ließ das Kammergericht dahinstehen, da eine solche wegen der vorliegend vielen Rechtsunsicherheiten, die nur ein ordentliches Gericht klären konnte (insb. in Bezug auf die Einberufungsbefugnis des (abberufenen) Geschäftsführers) keinesfalls vorlag.

Anmerkung

Ändert sich der Gesellschafterbestand (z.B. durch Einziehung von Anteilen), müssen der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG) oder der an der Veränderung mitwirkende Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG) eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen. Das Registergericht nimmt diese Gesellschafterliste in den Registerordner auf. Es prüft dabei, ob die formellen Voraussetzungen des § 40 GmbHG erfüllt sind (z.B. die richtige Nummerierung der Anteile); es prüft jedoch nicht, ob und inwiefern sich der Gesellschafterbestand tatsächlich rechtswirksam geändert hat. Vielmehr müssen der zuständige Geschäftsführer oder Notar – und nicht das Registergericht – bei Einreichung der Liste darauf achten, dass diese richtig ist. Ist eine Gesellschafterliste falsch, ist der Geschäftsführer resp. Notar zur Einreichung einer richtigen Liste zum Handelsregister verpflichtet.

Dies vorweggeschickt, ist das Urteil des Kammergerichts als richtig anzusehen:

Zum einen ist die bloße Hinterlegung der Gesellschafterliste im Handelsregister keine „Eintragung“ nach § 395 FamFG, sondern nur die „Verwahrung“ eines Dokuments, sodass die Vorschrift direkt keine Anwendung finden kann.

Zum anderen ermöglicht § 395 FamFG dem Registergericht, fehlerhafte Eintragungen schnell zu beseitigen, um im Rahmen seiner Verantwortlichkeit die Richtigkeit der Eintragungen in Hinblick auf das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs zu gewährleisten. Bei Gesellschafterlisten prüfen jedoch der Geschäftsführer bzw. der Notar ihre Richtigkeit und das Registergericht übernimmt die Listen (von der formellen Prüfung abgesehen) ungeprüft. Die Verantwortung liegt damit bei den Geschäftsführern und Notaren.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist konsequent: Vor dem Hintergrund, dass dem Registergericht keine Verantwortung für den Inhalt der Gesellschafterlisten zukommt, kann es auch nicht berechtigt oder verpflichtet sein, diese – wenn es Fehler feststellt – von Amts wegen zu löschen.

Den Betroffenen bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste, um unliebsame Folgen der Gesellschafterliste (insbesondere in Bezug auf den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen) zu vermeiden.

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