Dr. Hendrik Thies, Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtMartens

Wann kann ein Prokurist Anmeldungen zum Handelsregister unterzeichnen?

In der Rechtsprechung ist unumstritten, dass organisationsrechtliche Akte nur durch Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden können. Allerdings wird insbesondere für die Änderung der Geschäftsanschrift diskutiert, ob ein Prokurist dies als Teil des alltäglichen Geschäftsbetriebs zum Handelsregister anmelden kann. Das Berliner Kammergericht hat jüngst seine Rechtsprechung geändert, Unsicherheiten bleiben.

Hintergrund

Dem Beschluss des Kammergerichts lag folgender Fall zu Grunde: Die Beschwerdeführerin wollte ihre inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister ändern lassen. Vorliegend erfolgte die Anmeldung nur durch einen Prokuristen. Daraufhin hatte das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen. Aufgrund der Bedeutung der Geschäftsanschrift sei dies nicht als Teil des laufenden Geschäftsbetriebs von der Prokura umfasst. Die Gesellschaft reichte Beschwerde zum Kammergericht (KG) ein.

Der Beschluss des KG vom 04.05.2016 – 22 W 128/15

Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Zwar hatte bislang der 12. Senat des KG eine Anmeldebefugnis der Prokuristen bejaht. Der nunmehr zuständige 22. Senat schloss sich der Ansicht des OLG Karlsruhe an und lehnte die Anmeldebefugnis ab.

Der Prokurist sei gem. § 49 Abs. 1 HGB zu Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Demnach sei die Handlungsmacht des Prokuristen von Organisationsmaßnahmen abzugrenzen, die nur den Organen der Gesellschaft vorbehalten seien. Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift sei von hoher Bedeutung, da etwa nach § 15a HGB öffentliche Zustellungen möglich seien, wenn an die eingetragene Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden könne. Sie habe damit kaum abweichende Bedeutung von einem satzungsgemäßen Sitz. Dies folge auch daraus, dass die Frage nach der Geschäftsanschrift früher uneingeschränkt mit der Frage nach dem Sitz der Gesellschaft verbunden war. Die durch das MoMiG in 2011 durch den Gesetzgeber vorgenommene Abkehr der Notwendigkeit der Übereinstimmung von Satzungssitz und tatsächlichem Sitz solle lediglich den Gesellschaftern ermöglichen, den Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen.

Anmerkung

Die Berechtigung zur Abgabe von Handelsregisteranmeldungen ist eine in der täglichen Beratungspraxis laufend auftauchende Frage. Geschäftsführer und Vorstände sind zur Anmeldung immer berechtigt, und zwar in vertretungsbefugter Zahl. Gründungen und Kapitalerhöhungen müssen aber durch sämtliche Organmitglieder angemeldet werden, da diese die Verfügungsmacht über das Kapital persönlich versichern müssen.

Ob ein Prokurist zur Anmeldung berechtigt ist, hängt daher von der Zuordnung zum Geschäftsbetrieb oder zur Organisation ab. Der Beschluss des KG ist insofern nachvollziehbar, da die Änderung der Geschäftsanschrift mit guten Gründen eher der Organisation der Gesellschaft als dem Geschäftsbetrieb zugeordnet werden kann. Allerdings hat das KG nicht näher dazu Stellung genommen, ob die Änderung der Geschäftsanschrift als Organisationsakt konsequenterweise auch einen Gesellschafterbeschluss erfordert. Letzteres ist ebenfalls umstritten und sollte in Satzungen klargestellt sein; auf Grund dieser Rechtsprechung sollte aber auch bei Fehlen einer Satzungsregelung hiervon ausgegangen werden.

In der Praxis sollte die Befugnis der Prokuristen zur Anmeldung vorab mit dem jeweiligen Register geklärt werden. Zeitkritische Beschlüsse wie etwa Kapitalerhöhungen und andere Satzungsänderungen, die erst durch Eintragung ins Register wirksam werden, sind ohnehin nur durch die Geschäftsführer/Vorstände anzumelden –. hier ist eher eine Bevollmächtigung von Dritten (auch von Prokuristen) relevant. Eine solche Bevollmächtigung durch die Geschäftsführer/Vorstände ist möglich, sofern nicht (wie bei der Kapitalerhöhung) persönliche Erklärungen erforderlich sind. Allerdings bedarf die Vollmacht immer der notariellen Beglaubigung, bei der Beglaubigung im Ausland ist ferner eine Apostille nötig.

Bei Satzungsänderungen ist zu beachten, dass der beurkundende deutsche Notar nach § 378 Abs. 2 FamFG ebenfalls als zur Handelsregisteranmeldung ermächtigt gilt. Solange dies für den Notar und das Handelsregister eine gangbare Lösung darstellt, ist nicht einmal eine beglaubigte Vollmacht erforderlich.

Die Anmeldung von Adressänderungen sollte auf Grund der Unsicherheiten nur durch Geschäftsführer (ggfs. in Gesamtvertretung mit einem Prokuristen) erfolgen. Denn ein Prokurist darf Anmeldungen mit unterzeichnen, wenn ein Geschäftsführer ebenfalls zeichnet – in diesem Fall ist die Prokura nicht auf den Geschäftsbetrieb beschränkt.

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