Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Ein problematisches Urteil aus Krefeld zum VW-Abgasskandal

Das Landgericht Krefeld geht bei Klagen zur Abgasmanipulation einen eigenen Weg.

Soweit ersichtlich, existieren bisher 19 erstinstanzliche Urteile in Sachen VW-Abgasmanipulation. Dabei sind VW-und Audi-Käufer mit ihren Rücktrittsbegehren gegenüber dem verkaufenden Händler überwiegend gescheitert. Grund war die Unerheblichkeitsschwelle von einem Prozent der Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis.
Das Landgericht Krefeld hat dies nun in zwei Entscheidungen völlig anders gesehen: Eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler sei dem klagenden Kunden unter anderem deshalb nicht zumutbar, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung der Fahrzeuge getäuscht habe, sondern der VW-Konzern, befanden die Richter.

Obwohl ein Händler laut ständiger Rechtsprechung kein Erfüllungsgehilfe des Herstellers ist - und damit auch der Hersteller kein Erfüllungsgehilfe des Händlers -, erklärt das Gericht nun: Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch der Hersteller, der die arglistige Täuschung begangen habe, als Erfüllungsgehilfe des verkaufenden Händlers den Mangel beseitige. Denn auch wenn der Vertragshändler die Software aufspiele, werde die wesentliche Arbeit zur Nachbesserung vom VW-Konzern geleistet, der die neue Software zur Motorsteuerung entwickle. Der Vertragshändler profitiere beim Verkauf vom guten Ruf des Herstellers. Erleide Letzterer einen erheblichen Ansehensverlust, müsse der Händler es hinnehmen, dass der Kunde eine Nachbesserung durch den arglistigen Hersteller ablehne.

Diese Argumentation ist mehr als gewagt, sie entfernt sich vom bestehenden Mangelrecht vollständig und führt zu einer Art Sippenhaft. Zudem hat das Gericht auch noch unterstellt, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte möglicherweise durch andere Mängel, wie höhere CO 2 Werte, erkauft werde. Ein technisches Gutachten hat es aber dazu nicht eingeholt. Das fügt sich ins Bild.

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