Dr. Hendrik Thies, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechtjan barth gesellschaftsrecht a.jpg

Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsräte vom BGH gestärkt

Einer Gesellschaft wird das Wissen eines Mitglieds ihrer Geschäftsleitung nicht zugerechnet, wenn dieses Wissen auf der Aufsichtsratstätigkeit des Mitglieds in einer anderen Gesellschaft beruht und der damit einhergehenden Verschwiegenheitspflicht unterfällt.

Hintergrund

Der Kläger hatte über ein Wertpapierhandelshaus ein Depotkonto bei der beklagten Bank eröffnet, wurde dabei aber von dem Wertpapierhandelshaus fehlerhaft beraten. Das Wertpapierhandelshaus hatte in der Folge kraft einer vom Kläger erteilten Transaktionsvollmacht im Namen des Klägers diverse Wertpapiere gekauft, die sich als verlustreich entpuppten. Der Kläger verlangte nun von der kontoführenden Bank Schadensersatz, da diese ihn nicht gewarnt hatte. Da der für die Zusammenarbeit mit dem Wertpapierhandelshaus zuständige Prokurist der beklagten Bank zugleich im Aufsichtsrat des Wertpapierhandelshauses saß, habe die Bank die systematische Fehlberatung der gemeinsamen Kunden durch das Wertpapierhandelshaus gekannt und müsse somit dafür einstehen. Das Wissen ihres Prokuristen sei der Bank insoweit unabhängig davon zuzurechnen, ob dieser der Bank tatsächlich über seine Kenntnisse berichtet habe oder nicht.

Das Urteil des BGH vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15

Das Berufungsgericht war der Argumentation des Klägers gefolgt und hatte die Bank zum Schadensersatz verurteilt. Der BGH hat das Berufungsurteil kassiert. Selbst wenn der Prokurist von der systematischen Fehlberatung beim Wertpapierhandelshaus gewusst habe, verbiete es die Verschwiegenheitspflicht, der sämtliche Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, dieses Wissen der Bank zuzurechnen. Die Verschwiegenheitspflicht bestehe gegenüber allen Personen, die nicht Mitglied im Vorstand oder im Aufsichtsrat der beaufsichtigten Gesellschaft seien. Die Pflichtenkollision, in der sich der Prokurist dadurch befinde, sei geradezu typisch für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats, das die meisten Aufsichtsratsmitglieder nebenberuflich wahrnähmen.

Weiter straft der BGH die Erwägung der Vorinstanz als lebensfremd ab, mit der Information des Aufsichtsratsmitglieds habe der Vorstand des Wertpapierhandelshauses das Aufsichtsratsmitglied von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Es sei schließlich die gesetzliche Pflicht des Vorstands, den Aufsichtsrat zu informieren. Läge darin bereits die Zustimmung zu einer Offenbarung, wäre die Schweigepflicht des Aufsichtsrats damit faktisch aufgehoben. Auch die Hauptversammlung habe nicht die Möglichkeit, das Aufsichtsratsmitglied von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Das Recht, Vertraulichkeiten und Geheimnisse zu offenbaren, stehe alleine dem Vorstand zu.

Anmerkung

Der BGH entkräftet in seiner zustimmungswürdigen Entscheidung sämtliche Argumente, die für eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder sprechen könnten. Das hat auch grundsätzliche Bedeutung für die Träger sog. Doppel- oder Mehrfachmandate. Gerade in Unternehmen, die als Konzernverbund organisiert sind, sind Vertreter der Muttergesellschaft häufig auch als Vorstand oder als Aufsichtsrat in einer Tochtergesellschaft eingesetzt. Das ist grundsätzlich zulässig. Was der Doppelmandatsträger allerdings im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand oder Aufsichtsrat der Tochter-AG erfährt, unterliegt einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Er darf also nicht ohne weiteres seine Vorstandskollegen bei der Muttergesellschaft über die Interna der Tochtergesellschaft informieren. Ob, wann und welche Informationen nach außen dringen, ist eine Frage des operativen Geschäfts und damit durch den Vorstand der Tochtergesellschaft zu entscheiden. Nur der Vorstand in seiner Gesamtheit kann eines seiner Mitglieder – und im Einzelfall auch ein Mitglied des Aufsichtsrats – ermächtigen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen weiterzutragen. Da ein Bruch der Verschwiegenheitspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat sogar ein Straftatbestand ist, empfiehlt es sich, hier jeden Schritt genau zu dokumentieren.

Mit der Entscheidung ist auch abschließend klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, ein Aufsichtsratsmitglied der AG im Vorhinein für einen ganzen Themenbereich von der Schweigepflicht zu entbinden. Das dürfte auch für einzelne Vorstandsmitglieder gelten. Der sicherste Weg für die Herstellung eines regelmäßigen Informationsflusses im Konzern ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen Mutter- und der Tochtergesellschaft.

Ist die Tochtergesellschaft als GmbH organisiert, stellen sich diese Probleme nicht. Bei der GmbH haben die Gesellschafter ein sehr weitgehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht, so dass die Informationsweitergabe stark erleichtert ist. Das gilt auch, wenn bei der GmbH ein Aufsichtsrat eingesetzt wird; die Satzung kann insoweit vorsehen, dass die Verschwiegenheitspflichten nur eingeschränkt gelten. Das ist bei der Aktiengesellschaft gerade nicht möglich.

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