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Anforderungen an Treuwidrigkeit der Stimmabgabe durch GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gesellschafter sind verpflichtet, einer Abberufung von Geschäftsführern zuzustimmen, wenn der Verbleib der Geschäftsführer in der GmbH für die Gesellschaft unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn in der Person des Geschäftsführers wichtige Gründe für die Abberufung vorliegen.

Das OLG Hamm stellt in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 25.07.2016, Az.: 8 U 161/15) zu Recht hohe Anforderungen an die Zustimmungspflicht von Gesellschaftern zur Abberufung von Geschäftsführern. Zwar scheiterte die Klage hier an Beweisproblemen, denn eine (die Abberufung rechtfertigende) vorsätzliche Falschaussage des betroffenen Geschäftsführers zu Gunsten des Gesellschafters konnte nicht nachgewiesen werden.

Aber auch die rechtlichen Hürden sind hoch. Für die Gesellschaft bedeutet die Abberufung eines Geschäftsführers einen oft schmerzhaften (manchmal aber auch heilsamen) Eingriff ins operative Geschäft. Dieser Eingriff ist daher nur gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer in seiner Position für die Gesellschaft – und nicht für die Gesellschafter – auf Grund seines Verhaltens nicht mehr zumutbar ist. Außerhalb des Geschäftsführers liegende Gründe (etwa Verstimmungen zwischen den Gesellschaftern, schlechte Konjunktur o.ä.) werden hierbei nicht berücksichtigt. Ist aber ein Geschäftsführer der Gesellschaft nicht mehr zumutbar, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, einer Abberufung zuzustimmen. Stimmen sie nicht zu, ist der festgestellte Beschluss anfechtbar bzw. kann bei einem nicht festgestellten Beschluss – wie hier – Feststellungsklage erhoben werden.

Ob dieser Streit bei einer Verteilung der Geschäftsanteile im Verhältnis 49/51 vermeidbar gewesen wäre, weiß man nicht, Allerdings kommt es bei Beteiligungen im Verhältnis 50/50 häufig zu Patt-Situationen und Streitigkeiten, für die der Gesellschaftsvertrag möglichst klare Lösungsmechanismen vorsehen sollte. So lassen sich lange Streitigkeiten eher vermeiden und die negativen Folgen des Gesellschafterstreits für die Gesellschaft lassen sich verringern. Hierüber sollten sich Gesellschafter schon bei der Gründung Gedanken machen und nicht erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

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