Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

"Spezialwerkstatt" ja, Logo nein

Nicht jede Werkstatt darf mit Logo und Namen eines Herstellers werben. Das Thema beschäftigt immer wieder die Justiz. Eine aktuelle Entscheidung zeigt die Grenzen.

In dem Urteil vom 25.05.2016 (AZ: 2 U 514/15) macht das Thüringer Oberlandesgericht deutlich, dass die Verwendung des vollständigen Markenlogos an der Gebäudefassade, auf einem Pylon oder auf dem Briefbogen durch ein Autohaus, das nicht Vertragspartner ist, irreführend sei. Damit werde dem Publikum suggeriert, dass das Autohaus eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller habe. Hier sieht das Gericht die Grenzen der erlaubten zurückhaltenden Benutzung des Markennamens als überschritten. Selbst leichte farbliche Abweichungen bei den Logos machen dabei keinen Unterschied. Auch in diesem Fall gehe der Verbraucher von einer besonderen vertraglichen Verbindung zum Hersteller aus, hieß es.

Anders sieht es bei der Bezeichnung "Spezialwerkstatt für X" aus. Das OLG hält diese Bezeichnung für zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte in diesem Fall nicht, dass das Autohaus noch in die Vertriebsorganisation von X eingebunden sei (im vorliegenden Fall ging es um die Marke Hyundai). Vielmehr – so das Oberlandesgericht – nehme der Verbraucher an, dass entsprechende Spezialkenntnisse für die Reparatur der genannten Marke vorhanden seien. Sofern das Autohaus über diese Spezialkenntnisse verfüge, liege deshalb keine Irreführung vor.

Das Urteil stellt einen brauchbaren Wegweiser dar: Die prominente Verwendung von Autoherstellerlogos bleibt damit Vertragspartnern des Herstellers vorbehalten, während der Hinweis auf eine "Spezialwerkstatt" für eine bestimmte Marke zulässig ist – vorausgesetzt, dass tatsächlich Spezialkenntnisse bestehen.

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