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Online-Handel und Kartellrecht: Was darf der Hersteller untersagen?

Hersteller sehen es nicht gerne, wenn Händler die Vertragsprodukte auf Internetplattformen wie Amazon oder Ebay weiterverkaufen. Dementsprechend finden sich zunehmend Regelungen in Vertriebsverträgen, wonach ein solcher Weiterverkauf unzulässig ist. Rechtlich sind solche Vereinbarungen umstritten. Das OLG Frankfurt hat in einer neuen Entscheidung die von einem Hersteller von Markenrucksäcken verwendete Bestimmung für zulässig erachtet, wonach es Händlern untersagt ist, die Rucksäcke auf Internetplattformen wie Amazon weiter zu verkaufen. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass die Produkte über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt werden. Bei einem selektiven Vertriebssystem wählt der Hersteller die zulässigen Wiederverkäufer seiner Produkte nach objektiven Kriterien aus, die z. B. auf die ansprechende Präsentation der Ware bezogen sein können. Unzulässig ist hingegen nach Auffassung des Gerichts eine Bestimmung im Vertriebsvertrag, wonach es dem Händler untersagt ist, sein Internetangebot über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Ein solches Verbot ist zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2015, Az: 11 U 84/14).

Die Praxis des Bundeskartellamts ist deutlich restriktiver. Das Amt leitete im Jahr 2014 Verfahren gegen mehrere Sportartikelhersteller ein, weil deren E-Commerce-Bedingungen u. a. ein Verbot des Weiterverkaufs der Sportartikel über die großen Online-Marktplätze Ebay und Amazon enthielten. Nach eigenem Bekunden will das Amt gegen diese Praxis von Markenartikelherstellern in Zukunft verstärkt vorgehen. Aus diesem Grund kann für derartige Klauseln in Vertriebsverträgen trotz der Gerichtsentscheidung kein „grünes Licht" gegeben werden.

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