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Neues Bauvertragsrecht

Bis auf wenige Ausnahmen enthält das BGB bisher keine Regelungen, die der Komplexität von Bauvorhaben und den besonderen Bedürfnissen der Bauvertragsparteien Rechnung tragen. Seit vielen Jahren wird deshalb ein spezielles Bauvertragsrecht gefordert. Diesen Forderungen wird jetzt, teilweise auch anlässlich europarechtlicher Vorgaben, Rechnung getragen. Spätestens Mitte 2017 sollen die Regelungen zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung gelten. Auf einige praxisrelevante Neuerungen möchten wir Sie bereits heute vorbereiten:

Die erste grundlegende Änderung betrifft nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Zulieferer. Stellen sich in ein Bauvorhaben eingebaute Produkte als mangelhaft heraus, führt dies zu einer erheblichen Haftungsverschärfung. Der Lieferant hat als Ersatz nicht nur ein mangelfreies Produkt zu liefern, sondern auch die Aus- und Wiedereinbaukosten zu tragen. Inwieweit diese signifikante Haftungserweiterung des Baustofflieferanten durch vertragliche Regelungen abbedungen werden kann, gehört sicherlich zu den spannenden Rechtsfragen, die sich an diese neue Regelung anschließen.

Eine Erweiterung erfährt auch die gesetzliche Regelung zur Abnahme. Während ein Bauherr bis dato im Einzelfall die Abnahme noch durch Nichts-Tun verweigern konnte, genügt dies künftig nicht mehr. Vielmehr muss der Bauherr – insoweit ist aktives Handeln gefragt – nach einer angemessenen Frist konkrete Mängel benennen, wegen derer er seine Abnahme verweigert.

Eine baurechtliche Besonderheit wird auch das – allerdings in seinen Einzelheiten noch nicht feststehende – einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn sein. Während das BGB bis dato für einen Vertrag ein Einvernehmen der Parteien voraussetzt, wird es im Sonderfall des Bauvertrages künftig möglich sein, einseitige Anordnungen, die zur Erreichung des Bauziels erforderlich sind, zu erteilen.

Schließlich wird Verbrauchern künftig ein Widerrufsrecht eingeräumt, über das jeweils ordnungsgemäß belehrt werden muss. Solche Widerrufsrechte sind derzeit vor allem bei sogenannten Fernabsatzgeschäften (z.B. Online-Kaufverträgen) bekannt. Anders als bei den meisten Kaufverträgen stellt sich im Falle des Widerrufs eine Rückabwicklung nach Einbau als schwierig dar. Dem trägt das neue Bauvertragsrecht dadurch Rechnung, dass in den Fällen, in denen eine Rückgewähr nicht mehr möglich ist, ein Wertersatz geleistet werden muss. Insoweit wir die Zukunft zeigen, in welchen Fällen sich die Geltendmachung eines Widerrufsrechts für den Verbraucher lohnt.

Die sind nur einige wenige der beabsichtigten Änderungen. Über weitergehende Änderungen werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

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