Mexiko

Gesellschaftsrechtsreform Mexiko: Zulassung einer S.A.S. als Einpersonengesellschaft

Vor wenigen Tagen trat in Mexiko eine weitreichende Reform des Gesellschaftsrechts in Kraft. Die Reform ermöglicht nun erstmals die Gründung einer Einpersonengesellschaft in Form einer vereinfachten Aktiengesellschaft (Sociedad por Acciones Simplificada, kurz: S.A.S). Diese soll vor allem Kleinunternehmern, die in Mexiko zu einem Großteil im informellen Sektor arbeiten, einen einfachen Weg aus der Schattenwirtschaft eröffnen.

Zuvor waren im mexikanischen Gesellschaftsrecht (Ley General de Sociedades Mercantiles) nur Gesellschaftsformen mit mindestens zwei Gesellschaftern und einem Mindestkapital von 50.000 MXN vorgesehen. Zur Gesellschaftsgründung war dafür ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, sowie eine teils aufwendige Verwaltung erforderlich. Dies soll durch die Einführung der S.A.S. nun vereinfacht werden.

Eine S.A.S. kann durch eine einzelne natürliche Person gegründet werden. Bereits mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister kann die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Erstmals ist die Gründung einer Gesellschaft auch online über das Wirtschaftsministerium möglich. Das Ministerium stellt auf seiner Internetseite verschiedene Satzungsmodelle zur Verfügung, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nach Auswahl einer geeigneten Satzung kann diese mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (e.firma) unterschrieben werden. Die e.firma muss zuvor beim Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Publico, kurz: SAT) beantragt werden. Eine notarielle Beurkundung der Gesellschaftsdokumente ist nicht erforderlich.

Die Haftung der Gesellschafter einer S.A.S. ist auf ihre Einlage begrenzt. Verwaltet wird die Gesellschaft durch die Aktionärsversammlung (Asamblea de Accionistas), die Entscheidungen durch Mehrheitsvotum fällt. Sofern die Gesellschaft aus nur einem Aktionär besteht, verwaltet dieser die Gesellschaft autonom.

Die jährlichen Einnahmen der Sociedad por acciones simplificada dürfen 5.000.000 MXN (ca. 230.000 EUR) nicht übersteigen. Ist dies trotzdem der Fall, muss die Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform (z.B. Sociedad de Responsabilidad Limitada oder Sociedad Anonima) umgewandelt werden. Daher ist die neue Gesellschaftsform ist vor allem für Kleinunternehmer, aber auch für junge „Start Ups“ interessant.

Hauptziel der Gesellschaftsrechtsreform ist, vor allem Klein- und Kleinstunternehmern, die zuvor ihre Geschäftstätigkeit informell ausgeführt haben, durch ein vereinfachtes Verfahren ein Mittel zur offiziellen Anmeldung ihres Geschäfts zu geben. Aber auch Jungunternehmern soll der Weg in die Selbstständigkeit erleichtert werden. Gleichzeitig birgt die Reform für das Land auch die Chance auf erhöhte Steuereinnahmen, indem durch die „Umwandlung“ der informellen Betriebe in eine S.A.S. diese auch steuerlich erfasst werden können.

Viktoria von Mirbach
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