Dr. Albert Schröder, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Unternehmensnachfolge: Obacht bei Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt!

Die Schenkung von Unternehmensbeteiligungen unter Nießbrauchsvorbehalt erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit als Gestaltungsmittel für die Unternehmensnachfolge. Einerseits wird die Nachfolge schon einmal im Grundsatz geklärt, und die derzeitigen steuerlichen Privilegien für Unternehmensvermögen lassen eine steuerfreie Übertragung auf die nächste Generation zu. Andererseits sichert der Schenker sich und seinen Ehegatten finanziell ab, indem er sich durch den Nießbrauch die Erträge vorbehält.

Gesellschaftsrechtlich und steuerlich ist die Gestaltung eine Gratwanderung. Behält der Schenker sich vertraglich zuviel an Rechten vor, kann das Vorhaben steuerlich schiefgehen, wie der Vergleich zweier Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2015 (II R 34/15) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2016 (4 K 3250/15 Erb) zeigt. Im ersten Fall hatte der Vater sich bei der Schenkung einer Kommanditbeteiligung an seinen Sohn die Stimmrechte vertraglich vorbehalten, der Kollege im zweiten Fall sich nur eine Stimmrechtsvollmacht von seinem Sohn einräumen lassen. Im ersten Fall fiel Erbschaftsteuer an, im zweiten nicht. Denn der Sohn, der nur die Stimmrechtsvollmacht erteilt hatte, konnte theoretisch in der Gesellschafterversammlung erscheinen und sein Stimmrecht selbst ausüben. Damit trug er Mitunternehmerinitiative, sein Kollege ohne Stimmrecht nicht.

Ein scheinbar kleiner Unterschied in der Vertragsgestaltung kann große Wirkungen haben.

Kontakt > mehr