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Eintragung der GbR-Gesellschafter in GmbH-Gesellschafterliste

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist keine juristische Person. Dennoch kann auch eine GbR Rechte erwerben, die dann der GbR selbst zustehen – und nicht nur ihren Gesellschaftern anteilig. So kann eine GbR Gesellschafterin einer GmbH sein. Nach Auffassung des OLG Hamm müssen in die Gesellschafterliste der GmbH dann neben der GbR auch deren Gesellschafter eingetragen werden (Beschluss vom 24.05.2016 – 27 W 27/16).

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte eine GbR sich gerichtlich dagegen, dass das Registergericht die Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hatte. Das Registergericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Liste als Gesellschafterin der GmbH nur eine GbR aufführte, nicht aber Namen und Anschrift der einzelnen GbR-Gesellschafter nannte.

Das OLG Hamm stellt zunächst fest, dass die Frage, ob die Gesellschafter einer GbR namentlich in der Gesellschafterliste der GmbH genannt werden müssen, in der juristischen Fachliteratur seit Längerem intensiv diskutiert wird. Überwiegend werde – so das Gericht – die Auffassung vertreten, zur Erreichung höchstmöglicher Transparenz des Gesellschafterbestands sowie zum erleichterten Nachweis der Vertretung der GbR im Registerverfahren seien neben der GbR selbst auch deren Gesellschafter mit Namen und Anschrift aufzunehmen. Die Beschwerde der GbR wurde daher abgewiesen. Der Beschluss des OLG Hamm ist nicht rechtskräftig, die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Dafür, dass sich die Entscheidung des Gerichts mit einer überaus strittigen Rechtsfrage auseinandersetzt, ist sie überraschend kurz. Von spekulativen Aussagen über die Motive des Gesetzgebers abgesehen, begründet das Gericht seine Entscheidung, sich der Mehrheitsmeinung anzuschließen, nicht weiter. Rein tatsächlich verweigert die Mehrzahl der Registergerichte bisher die Aufnahme einer Gesellschafterliste, wenn neben der GbR als GmbH-Gesellschafterin nicht auch deren Gesellschafter mit Namen und Anschrift vermerkt sind. Nun scheint sich erstmalig eine GbR dagegen zur Wehr zu setzen: Die Beschwerdeführer haben Rechtsbeschwerde beim BGH als letzter Instanz eingelegt. Die rechtspolitischen Argumente für eine Pflicht zur Eintragung auch der Gesellschafter der GbR liegen auf der Hand: Der Haftungszugriff auf die GbR-Gesellschafter – etwa bei der Pfändung von Ansprüchen der GmbH gegen ihre Gesellschafter – wird erleichtert und die Geldwäsche vermittels einer GmbH erschwert. Der Sinn der Gesellschafterliste bei der GmbH liegt gerade in der Herstellung von Transparenz. Dieser Zweck könnte ohne Eintragung der GbR-Gesellschafter in die GmbH-Gesellschafterliste allzu leicht durch die Zwischenschaltung einer GbR umgangen werden.

Juristisch spricht nach Lage des Gesetzes aber wenig für eine Pflicht zu derartiger Transparenz. Das Argument, man könne die auf die Kommanditgesellschaft zugeschnittene Regelung für die GmbH analog heranziehen, überzeugt nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch für die Eintragung einer GbR in das Grundbuch eine entsprechende Regelung getroffen. Das GmbH-Gesetz wurde jedoch – obwohl die Problematik einer GbR als GmbH-Gesellschafterin im Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurde – nicht angepasst. Außerdem hilft der Analogschluss zu der Regelung bei der Kommanditgesellschaft nicht weiter. Denn die Situation bei der KG ist mit der bei der GmbH nicht vergleichbar. Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der KG nämlich unmittelbar – wenn auch nur bis zur Höhe seiner Einlageverpflichtung. Ist Kommanditist nun eine GbR, haften – neben einem eigenen und ggf. vernachlässigbaren Vermögen der GbR – wiederum deren Gesellschafter selbst für die Verbindlichkeiten der GbR und damit unmittelbar auch für die der KG. Dass die Haftung des Kommanditisten auch im Außenverhältnis auf die Höhe seiner Einlage beschränkt wird, ist hinsichtlich der Haftung nur ein quantitatives, nicht aber ein qualitatives Argument. Die Situation bei der GmbH ist insoweit nicht vergleichbar: Bei ihr haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschließlich das Gesellschaftsvermögen – und nicht auch ihr Gesellschafter, unabhängig von seiner Rechtsform. Ein vergleichbares Interesse, wie ein KG-Gläubiger vermittels der Gesellschafterliste auch durch die GbR als GmbH-Gesellschafterin hindurchzusehen, besteht also nicht.

Der BGH wird nun die Richtigkeit der Entscheidung des OLG zu beurteilen und damit auch darüber zu entscheiden haben, ob er die Voraussetzungen für einen Analogschluss für gegeben hält. Ausgeschlossen ist das nicht; ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber – einmal mehr – anlässlich eines BGH-Verfahrens tätig wird und eine entsprechende Regelung trifft. Jedenfalls bis dahin dürften die Registergerichte weiterhin auf die Angabe der Personalien der GbR-Gesellschafter bestehen, wenn die GbR als Gesellschafterin einer GmbH auf deren Gesellschafterliste steht. Die Konsequenz davon ist, dass Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR als Reflex immer auch in der Gesellschafterliste der GmbH nachvollzogen werden müssen.

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