Dr. Barbara Mayer, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein „Reförmchen“: Aktienrechtsnovelle 2016 beschlossen

5 Jahre wurde diskutiert; jetzt ist es endlich so weit: am 31. Dezember 2015 ist die sog. Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten, die das bisher geltende Aktienrecht punktuell ändert, ohne wirkliche Reformen zu beinhalten. Für mittelständische Unternehmen interessant ist vor allem eine Neuregelung beim Aufsichtsrat: Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss künftig nicht mehr stets durch drei teilbar sein, sondern nur noch, wenn es aus Gründen der Arbeitnehmer-Mitbestimmung erforderlich ist, d.h. bei Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Dem Gremium müssen weiterhin mindestens drei Mitglieder angehören. Neu ist auch, dass nicht börsennotierte Gesellschaften nur noch dann Inhaberaktien ausgeben dürfen, wenn das Recht der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ausgeschlossen wird und die Inhaberaktien in einer Sammelurkunde verbrieft sind. Etwas mehr Flexibilität gibt es auch bei den stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Zum einen wurde klargestellt, dass der Vorzug entweder in einer Vorab- oder in einer Mehrdividende bestehen kann. Zudem können solche Aktien jetzt auch ohne zwingend nachzuzahlenden Vorzug ausgegeben werden. Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr ganz oder teilweise nicht gezahlt, haben die Vorzugsaktionäre ein Sonderstimmrecht. Neu sind auch die  Regelungen über Wandelschuldverschreibungen. Bislang war nur ein Umtauschrecht des Gläubigers vorgesehen; künftig ist auch ein Wandlungsrecht der Gesellschaft („umgekehrte Wandelanleihe“) möglich, d.h. die Gesellschaft kann Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandeln. Erst ab dem 1. Januar 2017 gilt eine Neuregelung über die Fälligkeit der Dividende: sie ist künftig am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zu zahlen, es sei denn, die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmt eine spätere Fälligkeit.

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