stefan lammel gesellschaftsrecht 1.jpgtina bieniek gesellschaftsrecht 2.jpg

Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

Bei der Liquidation einer Gesellschaft kann es sinnvoll sein, dass der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts und der Mehrfachvertretung) befreit ist. In einem aktuellen Urteil zeigte das OLG Köln (Urt. v. 21.09.2016, Az.: 2 Wx 377/16) nun praxisnah und im Einklang mit ähnlichen Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Frankfurt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung des Liquidators von § 181 BGB bewirkt werden kann.

Grundsätzlich gibt es nur zwei Fälle, in denen der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist: wenn ihn die Satzung direkt von § 181 BGB befreit oder wenn sie zumindest eine generelle Regelung dahingehend trifft, dass er durch Gesellschafterbeschluss von § 181 BGB befreit werden kann und die Gesellschafter dahingehend einen Beschluss fassen. Nicht ausreichend ist es nach dem OLG Köln richtigerweise, wenn die Satzung die Geschäftsführer von § 181 BGB befreit – eine solche Regelung kann man nämlich nicht einfach auf Liquidatoren übertragen, deren Stellung eine etwas andere als die eines Geschäftsführers ist. Dies gilt selbst dann, wenn ein früherer Geschäftsführer zum Liquidator werden sollte.

Das Urteil zeigt, dass eine Regelung in der Satzung im Regelfall angebracht ist. Die Satzungsregelung kann dabei den Bedürfnissen der jeweiligen Gesellschaft angepasst werden: Werden in der Satzung die Liquidatoren direkt von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, greift diese Folge bei einer Liquidation der Gesellschaft automatisch ein. Wünschen die Gesellschafter keinen solchen Automatismus – beispielsweise weil die Befreiung von § 181 BGB von der Person des Liquidators abhängen soll – sollte die Satzung zumindest vorsehen, dass Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss befreit werden können. Ansonsten muss im Bedarfsfall erst noch – kosten- und zeitraubend – mit Fassung des Liquidationsbeschlusses die Satzung geändert werden, sollte die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB doch noch nötig sein.

Kontakt > mehr