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Planer kann Verjährungsbeginn nicht per Klausel vorziehen

Eine Bestimmung in den AGB eines Architekten oder Ingenieurs, wonach „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“, benachteiligt den Auftraggeber nach einem Urteil des BGH (Urt. v. 8. September 2016, Az. VII ZR 168/15) unangemessen und ist unwirksam.

Der Fall

Der mit Leistungsphasen 1 bis 9 als Fachingenieur beauftragte Beklagte gab in seinem Vertrag vor: „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts.“ Die Klägerin bezog das Objekt am 29. November 2003. Am 27. Mai 2004 übersandte der beklagte Ingenieur die Dokumentationsunterlagen, seine Schlussrechnung wurde am 24. Juni 2004 bezahlt. In der Zeit vom 21. Januar 2010 bis 10. Februar 2013 waren Ansprüche durch ein vorläufiges selbstständiges Beweisverfahren gehemmt. Am 9. Januar 2014 wurde die Klage zugestellt. Der BGH verneint die Verjährung. Die Leistungen des Ingenieurs sind frühestens am 29. November 2008 mit Ablauf einer fünfjährigen Pflicht zur Überwachung der Mangelfreiheit gemäß Leistungsphase 9 abnahmereif gewesen. Die frühestens dann beginnende fünfjährige Verjährungsfrist war wegen der zwischenzeitigen Hemmung bei Klagezustellung noch längst nicht abgelaufen. Ein vertraglich gewollter früherer Verjährungsbeginn ist unwirksam.

Die Folgen

Der BGH stellt auf den zweiten Halbsatz der zitierten Regelung ab und wenig überraschend fest, dass die Anknüpfung an die Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns für Mängelhaftungsansprüche eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Mit der Klausel sei auch keine Teilabnahme zu einem früheren Zeitpunkt wirksam vereinbart, noch sei eine solche in den tatsächlichen Ereignissen einschließlich Zahlung der „Schlussrechnung“ konkludent zu erblicken.

Was ist zu tun?

Es gibt sie noch, die Architekten und Ingenieure, die sich auf die Leistungsphase 9 einlassen; wenig Geld für großes Risiko, wie auch dieser Fall zeigt. Immerhin schien der betroffene Ingenieur das Grundproblem des späten Verjährungsbeginns erkannt zu haben, er hat es aber untauglich gelöst. Die beste Methode, wie sich Architekt und Ingenieur gegen solche lang laufenden Verjährungsfallen schützen können, ist schlicht, die Phase 9 nicht zu vereinbaren. Wenn sich dies schon nicht umgehen lässt, muss zumindest der Versuch unternommen werden, eine Teilabnahme nach Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 im Vertrag zu verankern (und dann aber auch erfolgreich durchzuführen). Dieser Fall, der die Haftpflichtversicherung mit rund 230.000 Euro Mängelhaftungsansprüche belasten könnte, diene also der Mahnung.

Ein Beitrag aus der Immobilien Zeitung 46/2016 vom 17.11.2016.

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