Dr. Morton Douglas

Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten

Am 3. Juni 2016 wurde das am 30. Mai 2016 beschlossene Gesetz zur Bekämpfung von Korruptionen im Gesundheitswesen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach tritt es einen Tag später in Kraft. Mithin sind alle Handlungen, die ab dem 4. Juni 2016 vorgenommen werden, an diesen Vorschriften zu messen.

Kern der Vorschriften sind die §§ 299a und 299b StGB, die die Bestechlichkeit sowie die Bestechung im Gesundheitswesen regeln. Danach werden Angehörige eines Heilberufes als Empfänger von Vorteilen, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen Wettbewerber in unlauterer Weise bevorzugen, in Zukunft strafrechtlich belangt. Gleichzeitig wird – quasi spiegelbildlich – der Gewährende belangt.

Das Gesetz zielt darauf ab, die Integrität des Gesundheitswesens zu stärken und das Vertrauen in die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung zu schützen. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, wird im Wesentlichen davon abhängen, wie das Gesetz in der Praxis angewendet wird, insbesondere wie die Strafverfolgungsbehörden mit diesen Vorschriften umgehen werden. Um zu verhindern, dass das Gesetz im Ergebnis ins Leere läuft, wurde in diesem Zusammenhang etwa in das SGB V aufgenommen, dass die kassenärztliche Bundesvereinigung einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den Krankenkassen, den berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft organisiert und darüber die Aufsichtsbehörden informieren wird. Zudem haben bereits jetzt einige Bundesländer begonnen, sowohl im Bereich der Polizei als auch der Staatsanwaltschaften Schwerpunkteinrichtungen zu schaffen, um entsprechendes Know-how bei der Verfolgung derartiger Delikte zusammenzuführen.

Es ist davon auszugehen, dass die erheblichen strafrechtlichen Sanktionen, die insbesondere für die Heilberufler auch mit berufsrechtlichen Konsequenzen, wie etwa dem Verlust der Zulassung oder Approbation verbunden sein können, ein erhebliches Abschreckungspotenzial besitzen und daher den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten nachhaltig verändern werden.

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