morton douglas markenrecht 3.jpgDr. Sven Ufe Tjarks, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

3D-Druck: Rechtliche Herausforderungen durch neue Technologien

Der 3D-Druck findet inzwischen in immer mehr Wirtschaftszweigen Verbreitung. Laut einer aktuellen Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young nutzen bereits 37% der deutschen Unternehmen den 3D-Druck und verschaffen Deutschland damit weltweit eine Vorreiterstellung. Das Verfahren stellt Unternehmen jedoch nicht nur vor neue technologische Herausforderungen, sondern auch vor rechtliche Fragestellungen.

1.  Immaterialgüterrechte

Mit 3D-Druckern lassen sich Nachahmungen existierender Originalprodukte mit einer bisher nicht bekannten Leichtigkeit herstellen. Dabei sind 3D-Durckvorlagen für solche Nachahmungen im Internet und 3D-Drucker in guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen im Handel erhältlich.

Jedes 3D-Druckverfahren setzt dabei als Vorlage für den eigentlichen Druckvorgang eine so genannte Computer-Aided Design-Datei („CAD-Datei“, „3D-Modell-Datei“) voraus. Diese CAD-Datei enthält alle technischen Informationen, die für den Druck notwendig sind. Die CAD-Datei kann am Computer unter Zuhilfenahme eines CAD-Zeichenprogramms erstellt werden. Existiert das zu druckende Objekt bereits, kann die CAD-Datei auch mittels eines 3D-Scanners erzeugt werden.

Der 3D-Druck öffnet sich somit für neue kommerzielle und private Nutzerschichten. Das ist einerseits eine gute Nachricht. Auch Hersteller von Markenprodukten überlegen bereits, ob sie nicht den Endverbrauchern CAD-Dateien anbieten wollen. Andererseits fühlen sich Hersteller von geschützten Objekten bedroht: 3D-Drucker können Objekte herstellen, die immaterialgüterrechtlichen Schutz genießen. Auch eine unlautere Nachahmung kann beim Vertrieb gegeben sein. Und bereits jetzt existieren Plattformen, über die CAD-Dateien rechtswidrig angeboten werden.

Schon der Begriff Nachahmung weist darauf hin, dass die Herstellung bereits existierender Produkte rechtlich problematisch sein kann. Dabei können Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter verletzt oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) verstoßen werden. Denn insoweit gilt: Nicht alles, was man tatsächlich mit 3D-Drucker machen kann, ist auch rechtlich erlaubt.

1.1 Urheberrecht

Urheberrechte kommen sowohl an den 3D-Modell-Dateien, die einem 3D-Druck zugrunde liegen, als auch am ausgedruckten Werk in Betracht. Beide können als Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Eine Verletzung von Urheberrechten kommt beispielsweise durch die Vervielfältigung eines von einem Dritten erstellten Konstruktionsplans in Betracht oder aber durch den Ausdruck eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes im 3D-Drucker – auch wenn der Verwender den Konstruktionsplan dazu selbst hergestellt hat. Derzeit noch ungeklärt ist, ob das Herstellen einer 3D-Konstruktion aus einer 2D-Vorlage (bspw. einer gezeichneten Comic-Figur) bereits eine eigene Schöpfung darstellt oder – als sog. unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG – das Urheberrecht des Herstellers der 2D-Vorlage verletzen kann. Mit dieser und ähnlichen Fragen werden sich in Zukunft sicherlich Anwälte und Gerichte beschäftigen, um Rechtssicherheit für die 3D-Drucktechnologie zu schaffen.

1.2 Designrecht

Besondere Bedeutung erlangt das Designrecht, ehemals Geschmacksmusterrecht, im Zusammenhang mit den 3D-Drucken. Geschützt durch das Designrecht werden zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Design, für das Schutz begehrt wird, zugleich neu ist und Eigenart hat.

Ist das Design eingetragen, so steht dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zu, das Design zu benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten. Nicht abschließend geklärt ist im Moment, ob bereits das Anfertigen der CAD-Datei ein Erzeugnis im Sinne dieses Rechtes ist. Zwar ist die CAD-Datei kein Computerprogramm, sondern nur die bildliche Darstellung des 3D-Modells, das als Ergebnis der Anwendung eines Computerprogramms generiert werden kann. Allerdings können nach der Rechtsprechung auch zweidimensionale Darstellungen eines geschützten dreidimensionalen Designs eine Verletzungshandlung darstellen.

Problematisch ist allerdings, dass die CAD-Datei zugleich Steuerungsanweisungen für den 3D-Druck beinhaltet. Da das 3D-Modell als Teil der CAD-Datei bereits das Design vollständig verkörpert und als solches auch zur optischen Wahrnehmung, etwa per Anzeige auf einem Computermonitor, gebracht werden kann, wird überwiegend davon ausgegangen, dass insoweit bereits eine Verletzung durch die Anfertigung der CAD-Datei vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Designrecht die Benutzung jeder Verkörperung des Designs, unabhängig davon, ob es sich um eine dem Vertrieb vor- oder nachgeschaltete produktbezogene Handlung handelt, verbieten soll.

Ungeachtet dessen kann natürlich das ausgedruckte 3D-Modell das Designrecht verletzen.

1.3 Markenrecht

Ferner kann es zu Konflikten mit dem Markenrecht kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß dem inzwischen geltenden Markenrecht nicht nur Wort- oder Bildzeichen dem Markenschutz zugänglich sind, sondern auch Positionsmarken oder dreidimensionale Marken anerkannt sind. Enthält die CAD-Datei die digitale Abbildung von geschützten Marken, so wird überwiegend davon ausgegangen, dass bereits hierdurch eine Markenverletzung vorliegt. Die Marken, die Teil des in der CAD-Datei verkörperten Produkts sind, sollen diese CAD-Datei ja gerade von anderen CAD-Dateien, die andere Produkte verkörpern, unterscheiden.

Darüber hinaus liegt eine Markenverletzung vor, wenn die Ausdrucke mit den Kennzeichen der Originalprodukte versehen sind. Sofern dies im geschäftlichen Verkehr erfolgt, liegt hier eine Verletzung der Marke vor. Dies gilt selbst dann, wenn darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Originalprodukt, sondern um eine Nachahmung handelt.

1.4 Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Denkbar sind ferner Verletzungen von Patenten und Gebrauchsmustern. Durch Patente und Gebrauchsmuster werden technische Erfindungen geschützt. Dies betrifft in erster Linie die 3D-Drucktechnologie als solche. Darüber hinaus können auch die Modelle im Einzelfall in diese Schutzrechte eingreifen. Da sich allerdings der Schutz von Patenten und Gebrauchsmustern nicht auf die äußere ästhetische Wirkung bezieht, sondern auf Erzeugnisse, deren Aufbau und Beschaffenheit auf eine gewisse Funktionalität angelegt sind, dürften diese Schutzrechte im Moment nur eine untergeordnete Rolle spielen. Denn bisher können im massenkompatiblen 3D-Druckverfahren voll funktionsfähige Gegenstände nur bedingt reproduziert werden.

Ungeachtet dessen dürfte die Erstellung des 3D-Modells als bloße patentrechtlich nicht erfasste Vorbereitungshandlung einzuordnen sein. Diese Vorbereitungshandlung ist vergleichbar wie der Entwurf einer geschützten Vorrichtung, der Herstellung von Modellen sowie die Anfertigung von Werkstattzeichnungen, die jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung in der Regel ebenfalls aus dem Patentschutz ausgenommen werden.

Dies könnte mittelfristig problematisch werden, wenn es nämlich erst durch das Ausdrucken in der nicht mehr kontrollierbaren Privatsphäre oder im nicht mehr kontrollierbaren internen geschäftlichen Bereich tatsächlich zu einer Nutzung der technischen Schutzrechte kommt. Um insoweit einen hinreichenden Vorfeldschutz zu gewähren, könnte überlegt werden, ob es sich bei einer CAD-Datei um ein erfindungswesentliches Mittel im Sinne von § 10 PatentG handelt. In der bisherigen Rechtsprechung werden unter „Mitteln“ jedoch nur körperliche Gegenstände verstanden, nicht hingegen virtuelle, in Dateien verkörperten Modelle. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass hier die Rechtsprechung zur Durchsetzung eines effektiven Patentschutzes eine Erweiterung vornehmen wird.

1.5 Wettbewerbsrecht

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Verwendung von 3D-Druck zu Konflikten führen. Dabei kommt in erster Linie eine unlautere Handlung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG in Betracht, wenn Produkte eines anderen Herstellers durch exakten Nachbau nachgeahmt werden und dabei – etwa durch entsprechende Werbung auf Internet-Plattformen – über die wahre Herkunft des Produktes getäuscht wird, indem der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Produkt des Original-Herstellers. Die technisch teilweise noch unausgereiften Verfahren beim 3D-Druck bergen zusätzlich das Risiko, dass die Qualität des reproduzierten Teils minderwertig ist und durch dessen Verbreitung wiederum die Wertschätzung des nachgeahmten Produktes beeinträchtigt wird. Damit läge zusätzlich eine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG vor.

2.  Haftungsfragen

Von besonderer Relevanz ist auch die Frage, wer haftet, wenn ein mittels 3D-Druck hergestelltes Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Schaden entsteht. Beim 3D-Druck können Produktmängel unterschiedliche Ursachen haben: Bereits der Konstruktionsplan kann einen Fehler enthalten, aber auch das verwendete Kunstharz, Granulat oder sonstige Werkstoffe können mangelhaft oder für den konkreten Einsatzzweck ungeeignet sein. Schließlich kommen auch Fehler beim Herstellprozess selbst in Betracht.

2.1 Gewährleistung

Für die Frage der Gewährleistung muss zunächst geklärt werden, welcher Vertragstyp überhaupt zugrunde liegt. Bestellt der Kunde lediglich einen Konstruktionsplan und druckt das Endprodukt selbst aus, kommt ein Werkvertrag in Betracht. Das gilt aber nur, wenn die Konstruktion auf Kundenwunsch angefertigt wird und dabei die geistige Leistung des Konstrukteurs im Vordergrund steht. Wird lediglich ein bereits existierender Konstruktionsplan erworben, handelt es sich um einen Werklieferungs- oder Kaufvertrag. Der Kunde hat in allen Fällen zunächst ein Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung des Planes. Weitere Ansprüche, wie z.B. Wertersatz für den nutzlos verbrauchten Werkstoff, Ersatz von entgangenem Gewinn aus der gescheiterten Weiterveräußerung oder Ersatz von durch das mangelhafte Produkt verursachten Folgeschäden setzen voraus, dass der Lieferant entweder die Mangelfreiheit garantiert hat oder den Fehler zumindest fahrlässig verursacht hat. Dabei muss der Fehler nicht unbedingt technischer Art sein. Auch ein Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Design- oder Patentrechte (siehe dazu oben Abschnitt 1) kann einen Mangel des Konstruktionsplanes darstellen, der zu Gewährleistungsrechten führt.

Schwierige Abgrenzungsfragen können innerhalb der Regresskette auftreten, wenn sich nicht einwandfrei nachweisen lässt, ob der aufgetretene Fehler im Konstruktionsplan, im Werkstoff oder im Herstellprozess seine Ursache hat und für alle drei jeweils ein anderes Unternehmen verantwortlich ist. Dabei kommt für die Nachweisbarkeit erschwerend hinzu, dass der 3D-Druck selbst häufig nicht unter kontrollierten und reproduzierbaren Bedingungen stattfindet.

2.2 Produkthaftung

Dieselben Abgrenzungsfragen wie bei der vertraglichen Schadensersatzhaftung (Gewährleistung) stellen sich auch bei der gesetzlichen Produkthaftung, die jedoch nicht das Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde in den Blick nimmt, sondern als Haftung des Herstellers ausgestaltet ist. Wird durch ein fehlerhaftes Produkt ein Mensch verletzt oder getötet oder eine privat genutzte Sache beschädigt oder zerstört, haftet der Hersteller für den Schaden. Hersteller ist dabei jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder anderen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 ProdukthaftungsG). Als Hersteller gilt ferner der kommerzielle Importeur, der ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) einführt (§ 4 Abs. 2 ProdukthaftungsG). Damit kommen im Regelfall mehrere Unternehmen als Hersteller in Betracht. Der Geschädigte kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.

Nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gelten jedoch Daten, Software und damit auch ein lediglich digital versendeter Konstruktionsplan. Dies kann im Falle des 3D-Drucks zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass zwar der Hersteller des Kunststoffes haftet, aus dem das 3D-Objekt geformt wurde, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Fehler durch die Konstruktion oder durch Anleitungen des Herstellers des Endprodukts verursacht worden ist (§ 1 Abs. 3 ProdukthaftungsG), nicht aber der Ersteller des Konstruktionsplanes. Beinhaltet allerdings der Konstruktionsplan auch eine Kennzeichnung des Produkts mit einem Markenemblem oder der Firma des Erstellers, kann darin zumindest mittelbar ein Anbringen dieses Kennzeichens auf dem Produkt gesehen werden, wodurch auch der Ersteller des Konstruktionsplans zum Hersteller wird. Ein zusätzliches Problem entsteht in den Fällen, wenn das Kennzeichen unbefugt verwendet wird, z.B. von einem Nachahmer. Hier  haftet der Markeninhaber zwar nicht, da er kein Hersteller ist – in der Praxis wird er aber zunächst von dem Geschädigten in Anspruch genommen und muss sich dann gegen diesen Anspruch zur Wehr setzen.

Außerdem verlagert sich beim 3D-Druck der Prozess des Herstellens, weil durch die immer geringer werdenden Anschaffungskosten für 3D-Drucker auch wenig solventen Marktteilnehmern ermöglicht wird, industrielle Produkte z.B. in ihrer Garage herzustellen. Schließlich gilt im Rahmen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung auch eine Produktbeobachtungspflicht. Zeigen sich nach dem Inverkehrbringen Gefahren bei der Verwendung der Produkte „im Feld“, muss der Hersteller ggf. mit einem Produktrückruf reagieren, um Schadensfälle zu verhindern. Ein Rückruf wird jedoch erheblich erschwert, wenn die Verbreitung der Produkte nicht wie herkömmlich durch physische Belieferung der Kunden erfolgt, sondern mittels digital zum  Download bereit gestellter Konstruktionspläne.

Für Unternehmen, die sich mit 3D-Druck befassen, kommt es daher darauf an, Haftungsfälle möglichst bereits in der Entstehung zu verhindern. Unabdingbar sind dafür genaue Anleitungen und Beschreibungen des Einsatzzwecks der gelieferten Grund- und Teilprodukte sowie der herzustellenden Endprodukte. Um im Ernstfall für einen Produktrückruf gewappnet zu sein, sollte zudem genau erfasst und gespeichert werden, wer einen Konstruktionsplan erhalten hat, möglichst mit Namen und Kontaktdaten des Ansprechpartners. Lässt sich ein Hersteller nicht ermitteln, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz übrigens auch jeder Lieferant (§ 4 Abs. 3 ProdukthaftungsG). Auch die bloße Weitergabe von Konstruktionsplänen oder Produkten - soweit sie kommerziell erfolgt – ist daher riskant.

3.  Fazit

Insgesamt ist das Immaterialgüterrecht aus unserer Sicht ohne weiteres in der Lage, mit den Herausforderungen der 3D-Drucktechnologie und der damit verbundenen Möglichkeit der Herstellung von Nachahmungen fertig zu werden. Den Rechteinhabern werden ausreichend Möglichkeiten an die Hand gegeben, sich gegen Nachahmungen zu verteidigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass tatsächlich von den vielfältigen Möglichkeiten der Schutzrechte auch Gebrauch gemacht wird, insbesondere Marken und Designs umfassend und rechtzeitig geschützt werden, um insoweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten auch nutzen zu können.

Sofern ein mittels 3D-Druck hergestelltes Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Schaden entsteht, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Akteur vertraglich im Wege der Gewährleistung oder gemäß der gesetzlichen Produkthaftung den Schaden zu ersetzen hat. Da Produktmängel beim 3D-Druck unterschiedliche Ursachen (z.B. fehlerhafter Konstruktionsplan, fehlerhaftes Kunstharz, Granulat oder sonstige Werkstoffe, fehlende Eignung für den Einsatzzweck etc.) haben können, für die wiederum jeweils unterschiedliche Akteure verantwortlich sein können, ist von besonderer Bedeutung, in den Verträgen die Verantwortlichkeiten genau zu regeln und abzugrenzen.

Um die 3D-Drucktechnologie rechtssicher einsetzen zu können, ist es daher sehr ratsam, sowohl die Fragen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte zu klären, als auch die Verantwortung der Akteure vertraglich genau zu regeln.

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