Norbert Hebeis, Markenrecht

Wem gehört der Goldbär - Haribo, Lindt oder beiden?

Der Schokobär in Goldfolie von Lindt verletzt nicht die Wortmarke „Goldbären" von Haribo. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2015 klargestellt. Haribo kann dem Schokoladenhersteller Lindt nicht verbieten, seine Schoko-Bären in Goldfolie in Deutschland zu vermarkten.

Haribo war bisher anderer Auffassung und begründete dies mit seinen bekannten Wortmarken „Goldbären", „Goldbär" und „Gold-Teddy". Diese würden durch die Produktaufmachung des Schokolade-Bären in Goldfolie mit dem roten Halsbändchen verletzt. Während das Landgericht Köln Haribo noch Recht gegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht eine Markenverletzung verneint. Und der BGH hat dies bestätigt.

Rechtlich ging es im Kern um die Frage, inwieweit eine dreidimensionale Produktaufmachung eine Wortmarke verletzen kann. Hierzu müsste die dreidimensionale Produktgestaltung der Wortmarke entweder im Klang, im Bild oder vom Bedeutungsgehalt her ähnlich sein. Der BGH stellte zunächst fest, dass eine Ähnlichkeit im Klang oder im Bild bei der Konstellation Wortmarke-Produktgestaltung von vornherein nicht in Betracht kommt. Zwischen der Produktgestaltung des Schokobären in Goldfolie und der Wortmarke „Goldbären" kann nach Auffassung des BGH allenfalls eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt vorliegen. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt zwischen dem Wort „Goldbären" und der Produktaufmachung setze voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung" der dreidimensionalen Gestaltung sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da es auch andere, ebenso naheliegende Bezeichnungen für den Schokobären von Lindt gäbe, wie etwa „Teddy", „Schokoladen-Bär" oder „Schokoladen-Teddy".

Mit dieser Begründung lehnte der BGH eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen der Wortmarke „Goldbären" und der konkreten Produktgestaltung des Schokoladenbären von Lindt ab - und zwar auch für die hier betroffene Haribo-Marke "Goldbären". Für eine bekannte Marke reicht, zumindest nach der Rechtsprechung des EuGH, bereits ein geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit für die Bejahung einer Markenverletzung aus, sofern die Durchschnittsverbraucher die Zeichen nur „gedanklich verknüpfen".

Der BGH hat im Interesse der Markenindustrie entschieden, und diese Entscheidung ist zu begrüßen. Hätte der BGH eine Markenverletzung bejaht, könnte ein Hersteller mit der Anmeldung nur einer Wortmarke eine Vielzahl unterschiedlicher Produktgestaltungen für sich monopolisieren. Markenhersteller müssen nicht mehr fürchten, ein Wettbewerber könnte die Benutzung ihrer konkreten Produktgestaltung aufgrund einer Wortmarke untersagen, die diese Produktgestaltung nur vage beschreibt. Dies liefe auch dem markenrechtlichen Grundsatz zuwider, dass das Markenrecht keinen „Motivschutz" bietet (z.B. Schutz für alle denkbaren Darstellungen eines „Goldbären").

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