Dr. Christoph Fingerle, Fachanwalt für ArbeitsrechtStephanie Krüger, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Geschäftsführer und Praktikanten sind als „Arbeitnehmer" bei der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.07.2015 (C-229/14 - Balkaya/Kiesel Abbruch- und Recycling Technik) entschieden, dass Geschäftsführer und Praktikanten „Arbeitnehmer" im Sinne des Schwellenwerts für die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige sein können. Demnach stehen nationale Regelungen, die diesen Personenkreis ausklammen - wie § 17 KSchG - im Widerspruch zum EU-Recht.

Sachverhalt

Der Kläger war seit zwei Jahren bei der Beklagten beschäftigt, als ihm im Februar 2013 im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde. Er focht die Wirksamkeit der Kündigung unter dem Hinweis an, dass es bei der Betriebsgröße der Beklagten einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes bedurft hätte. Er führte aus, dass der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern überschritten sei, da Praktikanten und Geschäftsführer ebenfalls mitzuzählen seien.

Streitentscheidend war, ob neben den regelmäßig tätigen 19 Arbeitnehmern auch der Fremdgeschäftsführer und eine als „Praktikantin" geführte Person, die im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau tätig war, bei den Schwellenwerten für die Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen waren.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht setzte den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH den Sachverhalt im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit den Fragen zur Entscheidung vor, ob ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH sowie eine durch öffentliche Stellen finanzierte Umschülerin als Arbeitnehmer im Sinne von § 17 KSchG zu behandeln seien.

Der EuGH entschied in der Sache, dass der Begriff des Arbeitnehmers einheitlich auf Europäischer Ebene festgelegt werden müsse und hierfür objektive Kriterien heranzuziehen seien, bei denen dem Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses eine große Bedeutung zukomme. Ein wesentliches Merkmal sei demnach, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und für diese eine Vergütung erhält.

Hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers im Sinne des Unionsrechts greift das Gericht auf die Danosa-Entscheidung zurück. Dafür spreche, dass ein Fremdgeschäftsführer der Weisung und Aufsicht eines anderen Organs unterliege und jederzeit ohne Einschränkungen abberufen werden könne. Auch der ihm eingeräumte Ermessensspielraum ändere daran nichts. Relevant, aber nicht entscheidend für die vorliegende Entscheidung war zudem, dass der Geschäftsführer selbst keine Anteile an der Gesellschaft besitzt.

Auch Praktikanten, die keine Bezahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten, seien Arbeitnehmer, so das Gericht. Die Vergütung sei tatsächlich entscheidend bei der Einstufung, allerdings sei die Herkunft der Vergütung unerheblich und könne kein Ausschlusskriterium für eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Massenentlassung darstellen. Diese umfasse gemäß der europäischen Richtlinie auch den Vorbereitungsdienst und die Ausbildung, sofern diese unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung geleistet werden.

Anmerkung

Die Balkaya-Entscheidung des EuGH schließt an die Urteile in Sachen Junk und Danosa an. Wie bereits im Rahmen der Junk-Entscheidung vor gut zehn Jahren geht der EuGH erneut die deutsche Umsetzung der Massenentlassungs-RL 98/59/EG an.

Eine unterbliebene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit aller Kündigungen zur Folge. Auch diese Entscheidung des EuGH wird daher Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben. Jedenfalls bei den Schwellenwerten des § 17 KSchG sollten entsprechend der europäischen Richtlinie nunmehr Praktikanten, Arbeitnehmer in Umschulungsmaßnahmen und Geschäftsführer ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden; eventuell vorsorglich auch Vorstände. Vor diesem Hintergrund ist bei der Massenentlassungsanzeige einmal mehr höchste Aufmerksamkeit geboten.

Ob diese Entscheidung auch hinsichtlich weiterer unionsrechtlich gestützter Regelungen, wie dem Bundesurlaubsgesetz oder dem Arbeitszeitgesetz Auswirkungen haben wird, bleibt abzuwarten, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Der EuGH hat sein weites Verständnis des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs einmal mehr bestätigt.

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