Dr. Hendrik Thies, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mängel beim Kaufvertrag: Aufforderung zur Nacherfüllung mit oder ohne Frist

Ist eine verkaufte Ware mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann er aber erst, wenn er (a) dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und (b) diese Frist abgelaufen ist, ohne dass der Verkäufer seine Pflicht erfüllt hat.

Mit Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 176/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, dass der Käufer bei der Fristsetzung weder einen bestimmten Zeitraum noch einen bestimmten Endtermin angeben muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Käufer zur sofortigen, unverzüglichen oder umgehenden Leistung auffordert. Dem Verkäufer muss nur deutlich gemacht werden, dass er die Leistung nicht irgendwann bewirken kann, sondern dass ihm hierfür zeitliche Grenzen gesetzt sind. Hierzu genügt nach Auffassung des BGH auch die bloße Ankündigung rechtlicher Schritte.

Fazit

Leistungsaufforderungen können auch ohne konkrete Zeitangaben wirksame Fristsetzungen darstellen. Das gilt beim Kaufvertrag genauso wie beim Werkvertrag. Vorsorglich ist aber Käufern/Bestellern zu raten, für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder Endtermin zu nennen, um Klarheit zu schaffen.

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