Dr. Hendrik Thies, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Internationaler Geschäftsverkehr: Gerichtsstandsvereinbarung und Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten

In internationalen Verträgen liest man ab und an die Klausel, wonach bei allen Streitigkeiten immer das Gericht am Sitz des jeweiligen Beklagten zuständig sein soll. Welche Probleme sich daraus ergeben, hat der Bundesgerichtshof in einem neueren Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 21.01.2015, VIII ZR 352/13). In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein chinesischer Lieferant in Deutschland gegen seinen (deutschen) Kunden auf Kaufpreiszahlung. Der Kunde erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln und erhob zudem die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Der BGH lehnte die Aufrechnung ab, weil deutsche Gerichte für Schadensersatzklagen gegen das chinesische Unternehmen nicht zuständig seien und daher auch nicht im Wege der Aufrechnung darüber entscheiden dürften. Demgegenüber bestätigte der BGH - anders als die Vorinstanzen - die Möglichkeit einer Einrede des nichterfüllten Vertrages. Zwar hätte die Käuferin nach der Gerichtsstandsvereinbarung auch den Nacherfüllungsanspruch am Sitz des Lieferanten in China geltend machen müssen. Dies hindere aber nicht die Berufung auf die Einrede, da dem Vertragspartner sonst elementare Verteidigungsrechte abgeschnitten würden.

Fazit: Bei internationalen Verträgen empfiehlt sich die Einigung auf einen neutralen Gerichtsstand oder Schiedsort. Wenn für Klagen des Käufers und des Lieferanten unterschiedliche Gerichte zuständig sein sollen, erschwert dies die Durchsetzung der Rechte - für beide Seiten.

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