Dr. Jan Henning Martens, Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtSebastian Hoegl, Gesellschaftsrecht

Hinweis- und Prüfpflichten des Herstellers

Der Hersteller eines Produkts muss den Verwender vor dessen Gefahren warnen. Dies gilt auch bei Einbau durch einen Fachbetrieb, wenn der Fehler bei Befolgen der Montageanleitung nicht ohne weiteres zu entdecken ist. Hat der Hersteller das Produkt für einen bestimmten Einsatzweck ausdrücklich zugelassen, sind vorherige Tests erforderlich.

Hintergrund

Der Eigentümer eines Fahrzeugs erwarb einen sogenannten „Bodylift" zum Höherlegen seines Geländewagens. Der Bodylift war vom Hersteller ausdrücklich für den Fahrzeugtyp des Käufers freigegeben. Trotz ordnungsgemäßen Einbaus durch eine Fachwerkstatt stieß ein Teil des Bodylifts bei einer ganz besonderen Stellung der Lenksäule gegen die Lenksäule. Dadurch kam es zu einem Bruch der Lenksäule. Ein Warnhinweis in der Montageanleitung des Bodylifts fehlte. Die Klage auf Schadensersatz des Eigentümers wies das Landgericht Stuttgart ab.

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 13.08.2015, Az. 13 U 28/15

Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Hersteller zur Zahlung von Schadensersatz. Der Hersteller müsse den Käufer auf diese (naheliegende) Gefahr hinweisen. Zwar entfiele die Hinweispflicht, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen könnte, die mit den Gefahren vertraut sind. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da das Streifen an der Lenksäule bei und nach dem Einbau nur schwer zu erkennen war. Dies müsse hier umso mehr gelten, als für den Fahrzeugtyp des Klägers eine ausdrückliche Freigabe bestanden habe. Insofern habe für den Fachbetrieb keine Veranlassung bestanden, weitere Prüfungen vorzunehmen.

Bei einer Freigabe des Produkts für verschiedene Fahrzeugtypen müsse der Hersteller umfangreiche Tests durchführen. Auch die Abnahme des Produkts durch den TÜV ändere hieran nichts.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist inhaltlich nicht überraschend. Die Entscheidung zeigt die Grundlage der Hinweispflichten durch den Hersteller anschaulich auf.

Der Hersteller muss Produkte zwar sicher konstruieren. Die Haftung für nicht oder nur mit einem hohen Aufwand behebbare Risiken lassen sich aber durch Hinweise vermeiden. Wird ein Produkt an Verbraucher vertrieben, treffen den Hersteller umfangreiche Hinweispflichten. Vom Produkt (und dessen Fehlgebrauch, sofern dieser für den Hersteller naheliegend ist) ausgehende Gefahren muss der Hersteller durch Hinweise vermeiden. Erfolgt die bzw. der Einbau durch einen Fachbetrieb, kann der Hersteller aber gewisse Gefahren als bekannt voraussetzen.

Der Hersteller kann vom Fachbetrieb aber nicht die Tests erwarten, von denen der Fachbetrieb auf Grund der Werbung unterstellt, dass sie der Hersteller schon vorgenommen hat. Hersteller sollten daher gut prüfen, für welche Produkte sie Typenfreigaben erteilen und welche Tests unterlassen werden können. Auch allgemeine Risikohinweise sollten immer erfolgen.

Auf den ersten Blick überraschend ist, dass TÜV-Siegel und ähnliche Zertifikate den Hersteller nicht immer entlasten. Sie sprechen zwar für eine gewisse Qualität, letztverantwortlich für die Einhaltung des Standes der Technik bleibt aber nach der schon lange bestehenden Rechtsprechung immer der Hersteller.

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