Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Dieselgate: Ansprüche der Händler bei Manipulationen   

Erleidet ein Händler Schaden durch das Fehlverhalten seines Herstellers, darf er außerordentlich kündigen.

Wird ein Händler wegen Softwaremanipulation, wie sie derzeit VW vorgeworfen wird, durch den Kunden belangt, muss er zunächst Weisungen durch den Hersteller einholen. Indes ist es nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich, dass der Händler durch die Softwaremanipulation eigene Schäden erleidet.

Nahezu alle Händlerverträge enthalten Klauseln, die ein fristloses Kündigungsrecht (des Herstellers) vorsehen, wenn der geschäftliche Ruf beschädigt wird oder falsche Dokumente oder Informationen übermittelt werden. Diese von den Herstellern aufgestellte Regelung gilt allerdings auch im umgekehrten Fall: Das heißt, auch der Händler oder Servicepartner hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung -und zwar unter Vorbehalt aller sich durch den Abbruch der Vertragsbeziehungen ergebenden Ansprüche. Das außerordentliche Kündigungsrecht muss jedoch innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden -spätestens also dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den betroffenen Vertragspartner aufgrund der Softwaremanipulation durch den Hersteller zeigt.

Aber auch unabhängig von der möglichen außerordentlichen Kündigung kann das Verhalten des Herstellers einen schuldhaften und rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten Geschäftsbetrieb darstellen, der Anspruch auf Schadensersatz gibt (§ 823 BGB). So können sich abgesehen vom Imageschaden die Restwerte aus Finanzierungs-und Leasingrückläufern erheblich reduzieren. Zugleich ist eine Abwertung des Lagerbestands an Dieselfahrzeugen nicht ausgeschlossen. Allerdings bilden die deutschen Rechtsgrundlagen keine Basis für astronomische Summen, wie sie in den USA und Australien aufgerufen werden. In Deutschland geht es immer noch darum, dass der eingetretene Schaden im Einzelnen auf Euro und Cent nachgewiesen werden muss.

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