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Datenschutz: Gesetzesentwurf zu Verbandsklagerecht

Die Bundesregierung hat am 04.02.2015 einen Gesetzesentwurf beschlossen, nach dem Verbraucherschutzverbände ein Klagerecht erhalten sollen, wenn Unternehmen in für Verbraucher relevanten Bereichen Datenschutzverstöße begehen (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts).
 
Nach Auffassung der Regierung ermöglicht es die fortschreitende Entwicklung in der Informationstechnik Unternehmen, personenbezogene Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Vor diesem Risiko müssten die Verbraucher geschützt werden. Da es für Verbraucher schwer sei, Datenschutzverstöße überhaupt zu erkennen und diese zudem die Kosten und Mühen eines Rechtsstreits scheuten, soll nun den Verbraucherschutzverbänden ein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen den Datenschutz eingeräumt werden.

Auch wenn der Entwurf des Gesetzestexts es zunächst nicht unbedingt vermuten lässt, sollen ausweislich der Begründung durch dieses neue Klagerecht letztlich alle Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmen Daten von Verbrauchern für kommerzielle Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt. Der Gesetzgeber versteht darunter jede Datenverarbeitung zu Zwecken, bei der ein Unternehmen die Daten für sich oder einen Dritten wirtschaftlich nutzt. Aller Voraussicht nach bedeutet dies, dass im Zusammenhang mit Verbraucherdaten jeglicher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen durch die Verbraucherschutzverbände angegriffen werden kann.

Der Gesetzesentwurf wird teilweise scharf kritisiert. Die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzvorschriften sei Aufgabe der zuständigen Datenschutzbehörden. Durch das neue Gesetz solle die mangelhafte (finanzielle) Ausstattung dieser Behörden kaschiert und deren Aufgaben auf Verbraucherschutzverbände abgewälzt werden. Die Stellung der Datenschutzbehörden werde hierdurch geschwächt. Zudem sei zu befürchten, dass aufgrund der Schaffung eines alternativen Rechtsweges die Rechtsunsicherheit steige.

Jedenfalls der letzte Kritikpunkt kann nicht überzeugen. Zum einen besteht bereits jetzt eine gewisse Rechtsunsicherheit, da sich die Rechtsauffassungen der verschiedenen Landesdatenschutzbehörden teilweise deutlich unterscheiden und es vor allem massive Unterschiede in der Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechtsauffassungen gibt. Darüber hinaus lassen bereits immer mehr Gerichte zu, dass Datenschutzverstöße von Unternehmen durch Wettbewerber angegriffen werden. Der befürchtete „alternative Rechtsweg" ist daher schon längst eröffnet. Zudem ist durch die beabsichtigte Anhörung der Datenschutzbehörden im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zumindest die Chance gewahrt, dass sich einheitliche Rechtsauffassungen durchsetzen.  

Für Unternehmen ist der Gesetzesentwurf eine erneute Erinnerung daran, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten (von Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Bewerbern, etc.) und die Einhaltung von Datenschutzvorschriften immer mehr an Bedeutung gewinnen. Nachdem bereits immer mehr Gerichte dazu übergegangen sind, Datenschutzverstöße auch als Wettbewerbsverstöße zu qualifizieren, droht bei Verabschiedung des Gesetzes eine erhebliche Zunahme von Abmahnungen in diesem Bereich. Unternehmen sind daher gut beraten, die Einhaltung des Datenschutzes regelmäßig zu überprüfen und klare interne Regelungen aufzustellen.

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