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CE-Kennzeichnung muss genügen: EuGH kippt deutsche Zusatzanforderungen für Bauprodukte

Deutschland verstößt dadurch, dass es Bauprodukte zusätzlichen nationalen Genehmigungsanforderungen unterwirft, auch wenn sie bereits über ein CE-Zeichen verfügen, gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf Antrag der EU-Kommission entschieden (EuGH, Urteil vom 16.10.2014 - C100/13).

In Deutschland müssen bislang auch Bauprodukte, die bereits die CE-Kennzeichnung haben, nach den Landesbauordnungen und den sog. Bauregellisten zusätzliche Anforderungen erfüllen und ein nationales Konformitätskennzeichen („Ü-Zeichen") erhalten. Die damit verbundenen Prüf- und Überwachungsverfahren erschweren den Marktzutritt für Produkte, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten bereits rechtmäßig vermarktet werden. Deutschland hatte argumentiert, die europäischen Normen für Bauprodukte seien lückenhaft, weshalb man zur Abwehr von Gefahren ergänzende Anforderungen stellen könne. Nach Ansicht des EuGH hätte sich Deutschland dafür jedoch an den europäischen Normausschuss wenden müssen.

Das Urteil betrifft nur bestimmte Bauprodukte (Rohrleitungsdichtungen, Wärmedämmstoffe und Tore). Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass es auch auf andere Produkte übertragbar ist, die harmonisierten Normen unterliegen. Deutschland muss das Urteil unverzüglich umsetzen und wird dabei im äußersten Fall wohl das gesamte System der Bauregellisten aufgeben müssen. Zwar wurde die noch dem Klageverfahren zugrundeliegende Bauproduktenrichtlinie  mittlerweile von der Bauproduktenverordnung abgelöst, der ein anderes Regelungsmodell zugrunde liegt. An der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils dürfte dies aber nichts ändern.

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