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Bundestag beschließt Frauenquote

Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Hintergrund war die Erkenntnis, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zwar im Grundgesetz verankert ist, aber in vielen Unternehmen und genauso im Öffentlichen Dienst noch immer nicht der Realität entspricht. Der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten der 200 größten Unternehmen in Deutschland betrug Ende 2014 laut DIW 18,4 Prozent. In den Vorständen dieser Unternehmen waren nur 5,4 Prozent Frauen. Eine bereits 2001 noch unter Kanzler Schröder mit der Wirtschaft vereinbarte Selbstverpflichtung hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Deshalb wollte die Große Koalition jetzt Nägel mit Köpfen machen.

Für den Bereich der Privatwirtschaft sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

Für die Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Betroffen sind davon derzeit 108 Unternehmen. Diese Unternehmen müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite vor jeder Wahl widersprochen werden, so dass jede Bank die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben unbesetzt („leerer Stuhl").

Die fixe Geschlechterquote gilt ab dem 1. Januar 2016. Sie ist für dann neu zu besetzende Aufsichtsratsposten zu beachten. Bestehende Mandate - auch die der Ersatzmitglieder - können bis zu ihrem regulären Ende auslaufen. Das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und dem Mitbestimmungsgesetz-Ergänzungsgesetz (MitbestErG) nimmt einen längeren Zeitraum in Anspruch. Deshalb ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die für die Praxis die notwendige Rechtssicherheit über das anzuwendende Recht schafft. Alle Wahlverfahren, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, unterliegen dem bisherigen Recht, das eine Geschlechterquote noch nicht vorsieht. Wahlverfahren, die erst ab dem 1. Januar 2016 eingeleitet worden sind, unterliegen ebenso dem neuen Recht wie Verfahren, die bereits im Jahr 2015 eingeleitet, aber erst im Jahr 2016 abgeschlossen werden.

Die rund 3.500 Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, sind künftig verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs und eingetragene Genossenschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die bis zum 30. September 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein. Ob die selbst gesetzten Ziele eingehalten werden oder nicht ist rechtlich unerheblich. An die Nichterreichung sind keine Sanktionen geknüpft.

Unsere Partnerin Dr. Barbara Mayer war am Gesetzgebungsverfahren insofern beteiligt, als sie in der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses und des Familienausschusses des Deutschen Bundestags vom 23.02.2015 als Sachverständige geladen war. Sie vertrat dabei als gesellschaftsrechtliche Expertin den Deutschen Anwaltverein. Die Anhörung finden Sie hier: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2015/kw09_pa_recht_familie/359842  Der Beitrag von Frau Dr. Barbara Mayer ist ab Minute 42 zu sehen und zu hören.

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