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Bei Schwarzarbeit gibt es weder Geld zurück noch Schadenersatz

Vereinbaren Bauunternehmer und Auftraggeber, dass die Handwerkerleistung ohne Rechnung erbracht werden soll (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig und der Auftraggeber kann gezahlten Werklohn nicht zurückverlangen.

Der Fall

Die Parteien vereinbarten Bauleistungen ohne ordentliche Rechnung zum Pauschalpreis von 10.000 Euro, den der Bauherr bar bezahlte. Wegen Mängeln klagt der Bauherr sodann auf Schadenersatz in Höhe von rund 12.000 Euro. Der beklagte Bauunternehmer wendet ein, der Vertrag verstoße gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz, sei nichtig und verlangt widerklagend bereits gezahlten Schadenersatz von rund 1.400 Euro zurück. Das OLG gibt Klage und Widerklage teilweise statt. Nur der Unternehmer geht in Revision. Der BGH weist die Klage des Bauherrn ab, der weder den gewünschten Schadenersatz bekommt noch sein bereits bezahltes Geld zurückerhält. Zugunsten des Beklagten bleibt es bei der rechtskräftigen Widerklageentscheidung des OLG.

Die Folgen

Der BGH rundet seine seit 2013 geänderte Rechtsprechung zu Schwarzgeldabreden ab. Bereits mit einer Entscheidung vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) hatte der BGH für den Fall der „Ohne Rechnung: Abrede" in Abkehr früherer Rechtsprechung entschieden, dass nicht nur die Vergütungsabrede, sondern der gesamte Vertrag nichtig sei. Infolgedessen versagte der BGH dem Bauherrn jedwede Mangelrechte und verwies zur eventuellen Rückforderung von Leistungen in das Bereicherungsrecht. Dieses sei geeignet, unerträgliche Folgen auszugleichen. Mit der Entscheidung vom 10. April 2014 (Az. VII ZR 241/13) sah es der BGH jedenfalls nicht als unerträglich in diesem Sinne an, dass infolge des nichtigen Vertrags der Bauunternehmer, der vorgeleistet hatte, auf seinem Vergütungsanspruch sitzen blieb. Der auf Wertausgleich gerichtete Bereicherungsanspruch scheiterte an dem Umstand, dass der Bauunternehmer in Kenntnis des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot geleistet hatte (§ 817 Satz 2 BGB). Die gleiche Hürde errichtet der BGH mit dem jetzt entschiedenen Fall zulasten des Bauherrn, der eine mangelhafte Bauleistung erhalten hat und deshalb bei der Rückgewähr der wechselseitig erbrachten Leistungen durch Verrechnung den von ihm bezahlten Werklohn zurückerhalten möchte.

Was ist zu tun?

Unrecht Gut gedeihet nicht. Das wussten schon die Großeltern. Nunmehr wissen es hoffentlich endgültig auch alle Baubeteiligten. Schwarzarbeit führt für alle Beteiligten zu unkalkulierbaren Risiken. Leistet der Unternehmer vor, bekommt er kein Geld. Erweisen sich Mängel, bekommt der Auftraggeber weder Gewährleistung noch Geld zurück. Bei Schwarzarbeit zahlt der Auftraggeber also unter Umständen gutes Geld für schlechte Arbeit. Wer jetzt noch „keine Rechnung benötigt", ist selber schuld.

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