Wann ist eine Steuerberater-GmbH & Co. KG zulässig?

Eine Steuerberater-GmbH & Co. KG ist im Handelsregister einzutragen, wenn sie - auch in untergeordneter Art und Weise - Treuhandtätigkeiten erbringt.

Um die persönliche Haftung der Steuerberater zu beschränken, können Steuerberater ihre Gesellschaft als GmbH, AG und als GmbH & Co. KG organisieren.

Die Rechtsform der (GmbH & Co.) KG setzt aber - im Gegensatz zu AG und GmbH - voraus, dass ein Gewerbe betrieben oder eigenes Vermögen verwaltet wird. Denn freie Berufe sind grundsätzlich von der Tätigkeit in Form der KG ausgeschlossen. Es sei denn, es gibt - wie in § 49 Abs. 2 StBerG - berufsrechtliche Sonderregelungen.

Nach § 49 Abs. 2 StBerG kann eine (GmbH & Co.) KG „wegen ihrer Treuhandtätigkeiten" im Handelsregister eingetragen werden. Der Beschluss des BGH vom 15.07.2014 (Az. II ZB 2/13) stellt für den Gesellschaftsvertrag einer Steuerberater-GmbH & Co. KG klar, dass der Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" für die Eintragung im Handelsregister ausreicht. Ein - vom Handelsregister geforderter - Schwerpunkt in der Treuhandtätigkeit sei nicht nötig. Damit steht die GmbH & Co. KG Steuerberatern regelmäßig als Alternative zur Verfügung, da sie meistens auch Treuhandleistungen erbringen. Die GmbH & Co. KG bietet gegenüber der AG und GmbH den Vorteil, dass die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer der Kommanditisten verrechnet werden kann, was insbesondere im Fall der Vollausschüttung zu einer geringeren Steuerbelastung der Gesellschafter führen kann.

Der oben geschilderte Beschluss des BGH schafft für Steuerberater Rechtssicherheit. Die Rechtslage für andere freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte, Unternehmensberater, Sachverständige) ändert sich hierdurch allerdings nicht. Die Ungleichbehandlung der freien Berufe ist zwar schwer nachzuvollziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in 2011 eine Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen und dem Gesetzgeber die Klarstellung überlassen, welche Berufe sich in Form der (GmbH & Co.) KG organisieren können.

Eine interessante Alternative für die so von der GmbH & Co. KG Ausgeschlossenen ist die erst vor kurzem geschaffene „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" (PartGmbB), die freien Berufen offensteht. Sie verbindet die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung und sichert die Gläubiger der Gesellschaft über erhöhte Haftpflichtversicherungssummen.

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