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Wann ist ein Neuwagen ein Neuwagen?

Die Rechtsprechung, wann noch ein "Neuwagen" vorliegt, wird immer bunter und hängt einmal mehr davon ab, welche Rechtsfrage angesprochen wird.

Das Landgericht Freiburg verurteilte einen Händler jüngst wegen Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für Neuwagen. Der Händler hatte eingewandt, das Auto sei ein Gebrauchtwagen. Er hatte den Škoda Yeti von einem österreichischen Händler erworben. Zudem war das Auto 13 Tage lang zugelassen und 50 Kilometer weit gefahren worden. Das Gericht ließ dies allerdings nicht gelten und erklärte, es gehe nicht um eine kaufrechtliche Bewertung. Wichtiger sei, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 Emission erhielten. Nur so könnten sie ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen. Insoweit sei das Fahrzeug mit einem Neuwagen vergleichbar (AZ: 12 O 72/13). Letztlich stützt sich das Landgericht Freiburg auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2013, welches darauf abgestellt hatte, dass bei einer Kilometerleistung unter 1000 Kilometer der Händler das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt und daher der Händler die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen machen müsse (AZ: 13 U 154/13). Es reicht dabei aber nicht, die Angaben zu machen. Sie müssen auch gut lesbar und vor allem "leicht verständlich" sein. Es kommt daher nicht nur auf Schriftgröße und Anordnung innerhalb eines Fließtextes an, sondern auch darauf, dass sie selbst bei flüchtigem Lesen leicht erkennbar sind. Alleine, dass der Verbraucher sie innerhalb des Schriftbildes suchen muss, kann dabei schon ausreichen, dass diese Anforderung für ein Gericht nicht als erfüllt gilt. Da die bekannten Abmahnvereine sich auf ein Versäumen dieser Pflichtangaben für Kraftstoffverbrauch und Emissionen und auch deren Lesbarkeit und Verständlichkeit geradezu stürzen, ist also Vorsicht geboten.

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