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Vorweggenommene Erbfolge: Bewertung von Grundbesitz und vorbehaltenen Rechten

Die Schenkung von Grundbesitz hat sich als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge in der Gestaltungspraxis etabliert. Wird sie mit dem Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs verknüpft, kann damit Schenkungsteuer gespart werden. Der Effekt verstärkt sich, je jünger an Lebensjahren der Schenker ist.

Aber wie berechnet sich die Steuerersparnis in der Praxis? Im ersten Schritt wird der Wert des unbelasteten Grundbesitzes ermittelt. Im zweiten Schritt der Wert des vorbehaltenen Rechts kapitalisiert. Dazu wird zunächst sein Jahreswert ermittelt und anschließend mit einem Vervielfältiger multipliziert, der umso höher ausfällt, je jünger der Schenker ist. Im dritten Schritt wird der Wert des vorbehaltenen Rechts vom Grundbesitzwert abgezogen. Daraus ergibt sich, nach Abzug persönlicher Freibeträge, die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Der Grundbesitzwert ist nicht zwingend identisch mit dem Verkehrswert; er kann auch niedriger sein. Im Bewertungsgesetz existiert eine Vorschrift, aufgrund derer der Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts maximal 1/18,6 des Wirtschaftsgutes sein darf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige die Rosinen herauspicken und für sich in Anspruch nehmen kann, dass zwar nur der niedrigere Grundbesitzwert herangezogen wird, der Kapitalwert des Wohnrechts hingegen mit 1/18,6 vom Verkehrswert abgezogen wird. Die Vorinstanz hatte in diesem Sinne entschieden. Der BFH hat dem in seinem Urteil vom 09.04.2014 (II R 48/12) aber nun einen Riegel vorgeschoben: In allen drei Berechnungsschritten muss einheitlich entweder mit dem Grundbesitzwert oder mit dem Verkehrswert gerechnet werden.

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