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Seit 1. Mai 2014: Neues Markenrecht in China

Zum 1. Mai 2014 ist in China eine erhebliche Modernisierung des Markenrechts in Kraft getreten. Marken können in China nun einfacher und umfassender geschützt werden. In Anbetracht der Problematik um die fernöstliche Marken- und Produktpiraterie ist dies ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Man muss die sich bietenden Möglichkeiten aber auch nutzen. Wir stellen die wichtigsten Verbesserungen vor:

Einführung des „Multi-Class-Systems"

Vor der Modernisierung war eine Markenanmeldung auf eine Waren- oder Dienstleistungsklasse beschränkt („Single-Class-System"). Unternehmen mussten daher regelmäßig mehrere Marken anmelden, um einen Schutz zu erreichen, den sie beispielsweise in Deutschland durch die Anmeldung einer einzigen Marke erreicht haben. Nun können Marken für Waren- und Dienstleistungen in mehreren Klassen angemeldet werden („Multi-Class-System"). Das Markenportfolio eines Unternehmens wird so übersichtlicher gestaltet. Zudem werden Anmeldekosten und der mit den Anmeldungen verbundene Verwaltungsaufwand beschränkt.

Verfahrensbeschleunigung

Durch die Modernisierung wurden zudem Amtsfristen für die Überprüfung von Markenanmeldungen und Widerspruchsverfahren festgelegt. Das chinesische Markenamt muss nun innerhalb von neun Monaten prüfen, ob die Markenanmeldung schutzfähig ist. Dann wird die Marke zu Widerspruchszwecken veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate. Ein mögliches Widerspruchsverfahren muss zwölf Monate nach Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen werden. Durch diese Regelungen werden Anmelde- und Widerspruchsverfahren erheblich gestrafft. Anmelder und Widersprechende erlangen hierdurch schneller Rechtssicherheit.

Schutz gegen bösgläubige Markenanmeldungen

Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass eine Markenanmeldung zurückzuweisen ist, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anmelder „bösgläubig" war. Dies wird dann angenommen, wenn er im Zeitpunkt seiner Anmeldung aufgrund vertraglicher, geschäftlicher oder sonstiger Verbindungen mit dem wahren Markeninhaber wusste, dass die Marke einem Dritten zusteht. Ferner ist es chinesischen Markenagenturen nun verboten, Marken im eigenen Namen anzumelden. Wenn sie Kenntnis haben oder haben müssen, dass der Markenanmelder bösgläubig ist, dürfen sie diesen nicht vertreten. Anmelder und Markenagenturen, die gegen diese Vorgaben verstoßen, haben mit Geldstrafen zu rechnen. Der aus diesen Regelungen resultierende Schutz ist insbesondere für ausländische Unternehmen zu begrüßen, die Wirtschaftsbeziehungen nach China aufbauen. Dennoch ist es gerade für solche Unternehmen nach wie vor sehr wichtig, ihre Marken frühzeitig anzumelden.

Begrenzung der Widerspruchsberechtigung

Nach dem alten Markenrecht gab es keine Beschränkungen dahingehend, wer Widerspruch gegen eine Anmeldung einlegen darf. Jeder war berechtigt, sämtliche Widerspruchsgründe geltend zu machen. Das neue Markenrecht unterscheidet nunmehr: Stützt sich der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung auf eine ältere Marke, ist nur der Markeninhaber oder eine sonstige Person mit berechtigtem Interesse widerspruchsberechtigt. Wird der Widerspruch auf absolute Eintragungshindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft) gestützt, so ist noch immer jedermann widerspruchsberechtigt. Die Neuregelung stellt damit eine Angleichung an unser europäisches Recht dar und vereinfacht die Registrierung von Marken.

Schutz für Benutzungsmarken

Das modernisierte chinesische Markenrecht kennt ab sofort auch den Schutz von Benutzungsmarken. Aus einer registrierten Marke kann nicht ohne weiteres gegen ein Zeichen vorgegangen werden, das nachweislich vor der Eintragung dieser Marke genutzt wurde und dabei eine gewisse Reputation erlangt hat. Allerdings kann der Markeninhaber den Benutzer des älteren Kennzeichens dazu auffordern, sein Zeichen mit angemessenen Zusätzen zu versehen, um eine Verwechslung auszuschließen.

Erhöhung des gesetzlich festgelegten Schadensersatzes

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes für eine Markenverletzung in China nach dem tatsächlich erlittenen Schaden, dem durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinn des Markenverletzers oder nach einer fiktiven Lizenzgebühr für die Benutzung der verletzten Marke. Wenn eine Berechnung auf der Grundlage dieser Methoden Probleme bereitet, kann ein gesetzlich festgelegter Schadensersatz verlangt werden. Dessen Höhe hat sich nun maßgeblich erhöht. Die Obergrenze liegt bei RMB 3 Millionen. Dies entspricht etwa EUR 350.000. Bei besonders schweren Verstößen kann darüber hinausgehend ein Strafschadensersatz bis zu einer Höhe des dreifachen des tatsächlich erlittenen Schadens geltend gemacht werden. Damit werden die Rechte von Markeninhabern stärker geschützt und Verletzungen strenger geahndet.

Einführung von Klangmarken

Durch das zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Modernisierungsgesetz wurde eine neue Markenform in China eingeführt. Es ist nun möglich, auch Klangmarken anzumelden. Bislang waren die Anmeldemöglichkeiten auf die traditionellen Marken (z.B. Wort-, Bild-, Farbkombinationsmarken) beschränkt. Nunmehr können Sie auch eine Erkennungsmelodie oder sonstige Töne oder Geräusche als Erkennungszeichen schützen lassen. Dies stellt ebenfalls eine Erweiterung des Markenschutzes dar.

Ausblick

Die Modernisierung des chinesischen Markenrechts führt dazu, dass Marken einfacher, schneller und kostengünstiger angemeldet werden können und größeren Schutz genießen. Unternehmen, die wirtschaftliche Beziehungen nach China unterhalten, sollten diese Möglichkeiten nutzen. Dabei stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Norbert Hebeis, Dr. Nico Herbert, LL.M.

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