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Rückwirkung von Verträgen - Wann beginnt die Stellung als Mitunternehmer?

Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird häufig vereinbart, dass

    • der Erwerber schuldrechtlich ab einem zurückliegenden Stichtag als Gesellschafter behandelt werden soll (z.B. für die Ergebnisbeteiligung ab Beginn des Geschäftsjahres);
    • die dingliche Übertragung vom Eintritt einer Bedingung abhängt (z.B. Zustimmung des Kartellamts oder - zur Vermeidung einer Haftung bei Übertragung von Kommanditanteilen - Eintragung ins Handelsregister).

      Steuersachverhalte können aber immer nur für die Zukunft gestaltet werden, und es darf nicht zur Verlagerung von Einkünften vom Veräußerer auf den Erwerber kommen. Das Steuerrecht folgt daher nicht schuldrechtlichen Vereinbarungen, sondern dem absolut wirkenden (dinglichen) Sachenrecht. Schuldrechtlich vereinbarte Rückwirkungen sind unbeachtlich und die Mitunternehmerstellung beginnt regelmäßig erst mit Bedingungseintritt. Eher irreführend sind dabei Formulierungen wie die des Finanzgerichts Hamburg (18.10.2013, Az. 6 K 175/11): „Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer". Das ist insofern falsch, als gerade kein Konflikt zwischen Zivil- und Steuerrecht vorliegt. Richtig ist vielmehr: „Nicht jeder, der nach Vertrag wie ein Gesellschafter einer Personengesellschaft behandelt werden soll, ist auch Mitunternehmer". Eine schuldrechtlich mögliche Rückwirkung ist steuerlich irrelevant.

      Dr. Stefan Lammel
      Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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