Neues aus Österreich: Änderungen im GmbH-Recht

Die mit dem österreichischen Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (kurz: GesRÄG 2013) in Kraft getretenen Neuerungen im GmbH-Gesetz (kurz: GmbHG), hatten nicht nur einen von der Wirtschaft gewünschten Anstieg an GmbH-Neugründungen zur Folge, sondern lösten auch eine Welle an Kapitalherabsetzungen auf 10.000 EUR bei bereits bestehenden GmbHs aus. Damit verbunden waren erhebliche Steuereinbußen für den Staat.

Aus diesem Grund beschloss der österreichische Gesetzgeber im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 - welches mit 1. März 2014 in Kraft getreten ist - das GmbHG neuerlich zu novellieren, um die unerwünschten steuerlichen "Nebenwirkungen" zu sanieren. Im Folgenden wollen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen kurz darstellen:

Anhebung des Stammkapitals und der Stammeinlage

Das Stammkapital muss - wie in der Fassung des GmbHG vor in Kraft treten des GesRÄG 2013 - mindestens 35.000 EUR erreichen. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17.500 EUR eingezahlt sein.

Gründungsprivilegierung

    Im Gesellschaftsvertrag kann aber vorgesehen werden, dass eine Gesellschaft im Zuge ihrer Errichtung eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt. Eine nachträgliche Abänderung des Gesellschaftsvertrages einer bereits bestehenden GmbH ist nicht möglich.

    Der Gesellschaftsvertrag einer gründungsprivilegierten GmbH hat folgendes zu enthalten.

    • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 EUR betragen.
    • Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen insgesamt mindestens 5.000 EUR bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind explizit ausgeschlossen!


    Haftungsbeschränkung während Gründungsprivilegierung


    Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen. Dies gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem Insolvenzverfahren kommt.

    Zeitliche Beschränkung der Gründungsprivilegierung

      Die Gründungsprivilegierung endet spätestens 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Gründungsprivilegierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages und Anmeldung zum Firmenbuch zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Dies setzt jedoch die Erfüllung der Mindesteinzahlungserfordernisse voraus (mindestens 17.500 EUR bar zu leistende Einlagen).

      Gläubigerschutz durch Offenlegung der Gründungsprivilegierung

        Nimmt eine Gesellschaft die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung in Anspruch, so ist dieser Umstand sowie die Höhe der für die Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen im Firmenbuch einzutragen.

        Ein verpflichtender Zusatz in der Firma der Gesellschaft (wie bspw.: "gründungsprivilegiert") ist - entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf - ebenso wenig wie ein Vermerk auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten erforderlich.

        Mindestkörperschaftssteuer

          GmbHs zahlen während der ersten 5 Jahre nach Gründung 500 EUR und für weitere 5 Jahre 1.000 EUR Mindestkörperschaftssteuer pro Jahr. Ab dem elften Jahr wird die volle Mindestkörperschaftssteuer in Höhe von 1.750 EUR pro Jahr fällig.

          Konsequenzen für GmbHs mit einem Stammkapital von 10.000 EUR

            All jene Gesellschaften, deren Stammkapital 35.000 EUR nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen. Dieser Vorgang ist von der Eintragungsgebühr befreit.

            Alexander Singer, Simon P. Weikinger, Christina Markowski, Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Wien, www.sfr.at

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