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Mitarbeiter-Beteiligung: Verbilligter Erwerb als Arbeitslohn zu versteuern

Der einem Mitarbeiter durch eine verbilligte Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers zugeflossene geldwerte Vorteil ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn er im Hinblick auf die Beschäftigung gewährt wird. Wenn sich z.B. bei einer Betriebsprüfung herausstellt, dass der tatsächliche Wert der Beteiligung bei der Übertragung auf den Mitarbeiter höher war als der Kaufpreis, muss der Differenzbetrag nachversteuert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 26.06.2014, VI R 94/13) bestätigte dies jetzt und hielt fest: Neben dem Gehalt gewährte Bezüge oder Vorteile sind dann Arbeitslohn, wenn sie im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt werden und nicht wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das gilt ausnahmsweise auch für Zuwendungen eines Dritten (z.B. des Gesellschafters), wenn diese aus der Sicht des Arbeitnehmers Entgelt für seine Arbeitsleistung sind. Eine bei der Übertragung vereinbarte Verfügungsbeschränkung (Vinkulierung) ist unerheblich, da dennoch wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung übergeht.

Aber nicht nur die steuerlichen Auswirkungen sind bei Mitarbeiterbeteiligungen zu bedenken. So setzt z.B. die regelmäßig gewünschte Beendigung der Gesellschafterstellung bei Beendigung des Arbeitsvertrags voraus, dass ein Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungskonzept vorliegt, für das wiederum auch arbeitsrechtliche Fragen wie die Gleichbehandlung zu berücksichtigen sind.

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