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Handelsregisteranmeldungen: Prokura genügt (meistens) nicht

Ein Prokurist ist zu allen Arten von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Davon ausgenommen sind jedoch sog. Grundlagengeschäfte, d.h. solche Geschäfte, die sich auf die rechtlichen Grundlagen des Unternehmens beziehen. Zu den Grundlagengeschäften gehört nach einer neuen Entscheidung des OLG Karlsruhe auch die Anmeldung einer neuen Geschäftsanschrift zum Handelsregister (Beschluss vom 07.08.2014, 11 Wx 17/14).

Zum Hintergrund: Seit einigen Jahren müssen Kaufleute und Handelsgesellschaften jede Änderung ihrer Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Die Anmeldung obliegt bei einer GmbH dem Geschäftsführer; Prokuristen sind (alleine) nicht befugt, eine Änderung der Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden. Das ergibt sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe aus der besonderen Bedeutung der aktuellen Geschäftsanschrift. So können z.B. Schriftstücke an dieser im Handelsregister eingetragenen Adresse wirksam zugestellt werden, auch wenn sie vom satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft abweicht.

Fazit: Prokuristen sind zu Handelsregister-Anmeldungen nur dann befugt, wenn der anzumeldende Vorgang keine Grundlagenentscheidung darstellt. Dies trifft beispielsweise auf Anmeldungen bei Tochtergesellschaften zu. In der Literatur wird teilweise auch die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder einer Sitzverlegung als von der Prokura umfasst angesehen. Handelt der Prokurist bei einer Handelsregisteranmeldung gemeinsam mit einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer, gelten die genannten Beschränkungen ebenfalls nicht.

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