Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Deutschland ist eintragungsfähig

Verlegt eine  Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts (SARL - société à responsabilité limitée) ihren Satzungs- und Verwaltungssitzes ins Inland (Inbound-Sitzverlegung), ist dies nach deutschem Recht zulässig und kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Das hat das OLG Nürnberg jüngst entschieden (Beschluss v. 19.06.2013 - 12 W 520/13) und sich damit dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Vale Epitesi kft. (Urteil vom v. 12.07.2012 - C-378/10) angeschlossen. Der EuGH hatte angeordnet, dass Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten dieselben Umwandlungsmöglichkeiten haben müssen wie im Inland gegründete Gesellschaften (vgl. hierzu EuGH erlaubt grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel). Noch im Februar 2012 hatte das OLG Nürnberg die Inbound-Sitzverlegung für unzulässig erklärt.

Rechtstechnisch geht mit der Verlegung des Satzungssitzes einher, dass die Rechtsform der Gesellschaft wechselt. Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz wie im Falle des OLG Nürnberg nach Deutschland, nimmt sie z.B. die Rechtsform einer deutschen GmbH an. Sie hat dann die deutschen Gründungsvorschriften (z.B. über das Mindestkapital) zu erfüllen.

Der umgekehrte Fall, dass eine deutsche GmbH ihren Satzungssitz  ins Ausland verlegt und dabei gleichzeitig eine ausländische Rechtsform annimmt, konnte mithilfe von FGvW bereits im August 2013 (soweit ersichtlich erstmals in Deutschland) umgesetzt werden (vgl. Mit FGvW gehen Unternehmen über die Grenze).

Nachdem sowohl für Inbound- wie für Outbound-Sitzverlegungen jetzt Präzedenzfälle vorliegen, dürfte die grenzüberschreitende formwechselnde Sitzverlegung einen festen Platz im Baukasten der Gestaltungspraxis einnehmen. Unternehmen erhalten damit europaweite Mobilität, auch ohne eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder eine ausländische Zielgesellschaft für eine grenzüberschreitende Verschmelzung gründen zu müssen.

Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Oliver Wasmeier

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