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Google: Pflicht zur Löschung von persönlichkeitsverletzenden Suchwortergänzungsvorschlägen

Das OLG Köln hat jüngst entschieden, dass Google verpflichtet ist, persönlichkeitsrechtsverletzende Suchwortergänzungsvorschläge zu löschen (Urt. v. 08.04.2014, Az. 15 U 199/11). Geklagt hatte der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft, der feststellen musste, dass nach Eingabe seines Namens in die Suchmaske von Google als Suchergänzungen u.a. die Begriffe „Scientology" und „Betrug" vorgeschlagen wurden. Diese Vorschläge waren offenkundig Ergebnis einer Manipulation durch Dritte. Weder war der Kläger Mitglied einer Sekte, noch wurde ihm ein Betrug vorgeworfen. Auch gab es kein Suchergebnis, mit dem der Kläger mit den beiden Begriffen auch nur in Zusammenhang gebracht wurde.

Nachdem das OLG Köln die Klage zunächst abgewiesen hatte, weil es in den Begriffen „Scientology" und „Betrug" jeweils in Kombination mit dem Klägernamen keinen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt erblickt hatte, hob der BGH das Urteil auf die Revision des Klägers im Mai 2013 auf und verwies den Rechtsstreit nach Köln zurück. Nach Auffassung des BGH obliegt dem Suchmaschinenbetreiber eine Prüfungspflicht, wenn er - wie im vorliegenden Fall - über rechtsverletzende Suchwortergänzungsvorschläge in Kenntnis gesetzt wurde. Kommt der Betreiber einer begründeten Beanstandung nicht rechtzeitig nach, steht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch zu. Im zweiten Anlauf hat das OLG Köln der Klage im Punkt „Scientology" stattgegeben, weil Google seiner Prüfungspflicht insoweit nicht nachgekommen ist. Das Unternehmen hatte auf die Beanstandung des Klägers erklärt, es sehe wegen des automatisierten Vorgangs der Erstellung von Suchvorschlägen keine Veranlassung, dem Wunsch von Einzelpersonen nachzukommen, angezeigte Ergänzungsvorschläge zu ändern. Das OLG Köln hat hierin eine Verletzung der Google obliegenden Prüfungspflichten erblickt. Hingegen habe das Unternehmen auf die Beanstandung des Begriffs „Betrug" sofort reagiert und den Suchbegriff entfernt.

Der Kläger wurde in diesem Verfahren von Dr. Hans-Georg Riegger, Partner in unserem Freiburger Büro, vertreten.

Dr. Hans-Georg Riegger
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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