Geschäftsführer zwischen Arbeitsgericht und Landgericht: Kein einheitlicher Rechtsweg für Klagen bei Kündigung

Wird einem GmbH-Geschäftsführer gekündigt, stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht für die Klage gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags zuständig ist: das Arbeitsgericht oder das Zivilgericht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschäftsführer seine Kündigung vor dem Landgericht angreifen. Das gilt aber nur bis zur Abberufung als Geschäftsführer. Wird die Kündigung des Dienstvertrags nach der Abberufung ausgesprochen, ist das Arbeitsgericht für die sich daraus ergebende Auseinandersetzung zuständig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 15.11.2013 klargestellt.

Grundsätzlich Zuständigkeit des Landgerichts

Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist, ob der (Ex-) Geschäftsführer bei Zustellung der Klage schon als Geschäftsführer abberufen war oder nicht. Vor der Abberufung als Geschäftsführer sind für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausschließlich die Zivilgerichte zuständig. Da ein Geschäftsführer als Vertretungsorgan Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern ausübt, gilt er selbst nicht als Arbeitnehmer. Die Arbeitsgerichte sind deshalb für seine Kündigung nicht zuständig. Dies gilt sogar dann, wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers aufgrund einer starken internen Weisungsabhängigkeit ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Das BAG hat zwar klargestellt, dass sich aufgrund der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis grundsätzlich nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis umwandelt. Allerdings kann nach der Abberufung das Arbeitsgericht zuständig sein, wenn sich der abberufene Geschäftsführer auf das Bestehen eines gesonderten Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft beruft. Dies ist denkbar, wenn ein während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nach der Abberufung wieder auflebt oder sich das ungekündigte Anstellungsverhältnis nach der Abberufung (wieder) in ein Arbeitsverhältnis umwandelt.

Auseinanderfallen der Rechtswege

Das BAG hat nun entschieden, dass bei mehrfacher Kündigung eines Geschäftsführers die Rechtswege auch auseinanderfallen können (Beschluss v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13). Der Entscheidung lag folgende Fallkonstellation zugrunde:  Zunächst wurde der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des klagenden Fremd-Geschäftsführers ordentlich gekündigt. Später berief die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer ab und kündigte „ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis" während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, sein vor der Geschäftsführerbestellung begründetes Arbeitsverhältnis bestünde nach der Abberufung fort.

Zum Zeitpunkt der ersten Kündigung war der Kläger aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer. Für diese Kündigung war deshalb das Landgericht zuständig. Die zweite Kündigung erfolgte dagegen nach der Abberufung als Geschäftsführer und betraf ein ggf. neben dem Anstellungsverhältnis bestehendes Arbeitsverhältnis. Diese Kündigung betraf den Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Das BAG bejahte deshalb für die zweite Kündigung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Beachtung der 3-Wochen-Frist auch durch den Geschäftsführer

Ein weiterer Stolperstein neben der Rechtswegbestimmung ist die Einhaltung der Klagefrist. Nach §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, danach gilt die Kündigung als wirksam. Da ein Geschäftsführer als Gesellschaftsorgan kein Arbeitnehmer ist, findet das KSchG auf ihn grundsätzlich keine Anwendung. Klagt der abberufene Geschäftsführer aber vor dem Arbeitsgericht, weil er sich wie im Fall des BAG auf ein gesondertes Arbeitsverhältnis beruft, muss er auch die 3-Wochen-Frist einhalten.

Aber auch bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Landgericht ist die 3-Wochen-Frist zu beachten, wenn sich der gekündigte Geschäftsführer darauf beruft, dass er Arbeitnehmer sei. Dies hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 22.3.2013 (Az. 11 U 27/12) entschieden. Die Frist diene nicht dem Schutz der Arbeitsgerichte, sondern solle dem Arbeitgeber Klarheit über den Bestand und die Disponibilität des Arbeitsplatzes verschaffen. Dieses Bedürfnis bestehe auch für Kündigungsschutzklagen vor den Landgerichten.

Das OLG Hamburg hat im Hinblick auf die Frage, ob § 4 KSchG auch vor den ordentlichen Gerichten anwendbar ist, die Revision zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt es sich, vorsorglich auch beim Landgericht die 3-Wochen-Frist einzuhalten, und zwar gerade dann, wenn der Tätigkeit als Geschäftsführer evtl. ein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.

Dr. Barbara Mayer
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Stefan Daub
Fachwanwalt für Arbeitsrecht

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