Geschäftsführer muss Vertragspartner über Insolvenzantrag informieren

Der Geschäftsführer einer GmbH riskiert die persönliche Haftung, wenn er es versäumt, einen Vertragspartner der Gesellschaft über die Stellung des Insolvenzantrags zu informieren und der Vertragspartner dadurch einen Schaden erleidet (OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2013, 19 U 34/13).

Hintergrund

Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Davon gibt es bekanntlich einige Ausnahmen; eine persönliche Haftung besteht insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder ein unmittelbares Eigeninteresse an dem betreffenden Geschäft hatte. Das OLG Köln hat das persönliche Haftungsrisiko jetzt um eine Facette erweitert: der Geschäftsführer einer insolventen GmbH wurde zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) verurteilt, weil er es versäumt hatte, einen Lieferanten der Gesellschaft über die Stellung des Insolvenzantrags zu informieren (Beschluss vom 09.07.2013, 19 U 34/13). Der Vertragspartner war aus den danach geschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig und fiel mit seinen Vergütungsansprüchen zur Insolvenzquote, d.h. er bekam nur einen Bruchteil seiner eigentlich vertraglich vereinbarten Vergütung.

Die GmbH stand in dauerhaftem Geschäftskontakt zu dem Vertragspartner, der jeweils auf Abruf bestimmte Service-Leistungen erbrachte. Der Dienstleister war vorleistungspflichtig, d.h. er erhielt seine Vergütung erst nach Erbringung der Leistungen. Nachdem die GmbH in eine wirtschaftliche Krise geriet, stellte der Geschäftsführer Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Die Mitarbeiter der GmbH riefen jedoch auch nach Antragstellung, aber vor Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiter Leistungen des Vertragspartners ab, die dieser in Unkenntnis von dem Insolvenzantrag erbrachte. Mit seinen Vergütungsansprüchen fiel der Dienstleister anschließend zur Insolvenzquote.

Die Entscheidung des OLG Köln

In dieser Konstellation bejahte das OLG Köln eine persönliche Pflicht des Geschäftsführers, den Vertragspartner über die Stellung des Insolvenzantrages zu informieren oder dafür zu sorgen, dass vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Aufträge mehr erteilt werden. Dies begründete der Senat mit einer Nebenpflicht aus dem auf Dauer angelegten Kooperationsvertrag mit dem Geschäftspartner in Zusammenhang mit der Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung des Insolvenzantrags gemäß § 15a InsO. Obwohl der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hatte, hafte er daher gegenüber dem Vertragspartner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für den Insolvenzschaden, weil er diesen von dem Antrag nicht informiert hatte. Zusätzlich begründete der Senat die Haftung mit einem von dem Geschäftsführer begangenen Eingehungsbetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), da er bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die Gesellschaft die Vergütung aufgrund der Insolvenz nicht bezahlen würde.

Praxisfolgen

Die Entscheidung verschärft die Haftung des Geschäftsführers in der Krise der GmbH.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, einen Vertragspartner über die eigene Vermögenssituation aufzuklären.  Das ändert sich allerdings in einer Krisensituation, wenn der Vertragspartner vorleistungspflichtig ist und aufgrund der Krise von vorneherein die Gefahr besteht, dass die Vergütung nicht bezahlt werden kann. Auch dann besteht jedoch keine persönliche Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Aufklärung, es sei denn er hätte beim Vertragsschluss ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder ein unmittelbares Eigeninteresse am Vertrag.

Über diese Voraussetzungen setzt sich das OLG Köln in seiner Entscheidung hinweg und bejaht die persönliche Haftung auch ohne Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder ein Eigeninteresse des Geschäftsführers. Diese Konsequenz geht sehr weit. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung anderer Obergerichte oder des BGH der Auffassung des OLG Köln anschließt.

Dr. Barbara Mayer
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Sven Ufe Tjarks

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