Gefahren bei wechselseitigen Gerichtsstandsklauseln

Eine Gerichtsstandsklausel, wonach der jeweilige Kläger im Heimatland des jeweiligen Beklagten klagen muss, schließt regelmäßig die Geltendmachung von Gegenrechten des Beklagten in diesem Rechtstreit aus.

Gerichtsstandsklauseln sind häufig ein Kompromiss, der ganz am Ende von Vertragsverhandlungen besprochen und vereinbart wird. Da hierauf sinnvollerweise das für den Vertrag geltende Recht abgestimmt wird, sollte diese Frage eigentlich ganz zu Beginn von Vertragsverhandlungen geklärt werden, damit man weiß, nach welchem Recht die verhandelten Regelungen zu bewerten sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auf den ersten Blick sinnvoll erscheinende Kompromissregelungen, wonach z.B. der Gerichtsstand jeweils „am Ort des Beklagten" sein soll, im schlimmsten Fall zum Ausschluss von Gegenrechten des Beklagten in einem Prozess führen und ihn dazu zwingen, einen zweiten Rechtsstreit anzustrengen.

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.11.2013, Az.: 17 U 44/13) zeigt, dass eine solche Kompromissregelung, je nach Interessenlage, erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit Mängelansprüchen und machte geltend, die Klägerin habe die den Rechnungen zugrundeliegenden Lieferungen nicht ordnungsgemäß erbracht. Diese Einwände wies das OLG Schleswig-Holstein zurück, da diese Ansprüche nach Ansicht des OLG bei dem für die Klägerin zuständigen Gericht (im Streitfall in China) geltend gemacht werden müssten.

Spätestens, wenn der Vertragspartner den eigenen Anspruch unproblematisch nachweisen kann - und dies wird bei bloßen Zahlungsansprüchen wegen Produktlieferung regelmäßig der Fall sein - verschlechtert eine solche Klausel also die Verhandlungs- und Prozessposition des Käufers erheblich.

Es ist daher ratsam, von Anfang an eine eindeutige, klare und einheitliche Regelung für den Gerichtsstand zu treffen und sich gegebenenfalls auf einen neutralen Gerichtsstand zu einigen. Bei der Vereinbarung ist dann insbesondere zu berücksichtigen, dass deutsche Urteile, aber auch Schiedssprüche von Schiedsgerichten, nicht in allen Ländern vollstreckbar sind.

Dr. Frank Jungfleisch, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington)

Kontakt > mehr