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Langenscheidts Farbmarke „Gelb" - BGH untersagt Mitbewerber Benutzung der Farbe Gelb für Sprachlernsoftware

Wer kennt sie nicht noch aus seiner Schulzeit, die gelben Langenscheidt-Wörterbücher? Die Farbe ist so charakteristisch, dass sie seit 2010 als Farbmarke für „zweisprachige Wörterbücher in Printform" beim deutschen Markenregister eingetragen ist. Grundlage war eine Umfrage bei den potenziellen Nutzern von zweisprachigen Wörterbüchern, die ergab, dass 69% der maßgeblichen Verkehrskreise den gelben Farbton als einen Hinweis auf die Herkunft der Wörterbücher aus dem Hause Langenscheidt verstehen.

Die geschützte Farbmarke „Gelb" wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 18.09.2014 (I ZR 228/12) von dem Unternehmen Rosetta Stone verletzt, das in Deutschland Sprachlernsoftware in gelben Kartonverpackungen anbietet. Der BGH hat damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt, die ebenfalls die Verwechslungsgefahr zwischen Langenscheidts Marke „Gelb" und der von Rosetta Stone verwendeten Farbe bejahten.

Für den BGH stellte sich insbesondere die Frage, ob der Mitbewerber den gelben Farbton auf der Produktverpackung seiner Sprachlernsoftware „als Marke" benutzt. Hierzu ist es erforderlich, dass die Verbraucher die konkrete Verwendung der Farbe als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen und nicht nur als dekoratives Gestaltungselement, wie dies bei einer farbigen Ausgestaltung der Produktverpackung üblicherweise der Fall ist. Im konkreten Fall begründete der BGH die Verwendung des gelben Farbtons in Art einer Marke damit, dass auf dem Markt der zweisprachigen Wörterbücher die Farben als Hinweis auf die Herstellungsunternehmen verstanden würden (PONS grüne Farbe/Langenscheidt gelbe Farbe). Diese Kennzeichnungsgewohnheit strahle auch auf den Markt benachbarter Produkte, wie Sprachlernsoftware, aus. Auch hier verstehe der Verkehr die Farbe „Gelb" als Produktkennzeichen.

Nachdem diese Hürde der markenmäßigen Benutzung der Farbe „Gelb" überwunden war, war der Rest der Prüfung nur noch Routine. Der BGH befand sowohl die von den Parteien verwendeten Gelbtöne als auch Produkte - Wörterbücher einerseits, Sprachlernsoftware andererseits - für hochgradig ähnlich und gelangte zu dem Ergebnis, dass Verwechslungsgefahr bestehe und damit die Farbmarke „Gelb" von Langenscheidt verletzt werde.

Dieser Fall der Verletzung einer abstrakten Farbmarke macht zweierlei deutlich. Einerseits ist es nicht einfach, eine Farbe, insbesondere eine Grundfarbe, für ein Unternehmen als Marke zu monopolisieren. Bekannte weitere Beispiele sind beispielsweise Magenta der Telekom oder Lila der Milka-Schokolade. Andererseits, wenn dieser Schutz aber einmal erlangt ist, ist er von unschätzbarem Wert, da sich Mitbewerber nicht nur von ähnlichen Wortzeichen oder Logos, sondern sich auch von der geschützten Farbe fernhalten müssen. Es kann daher durchaus den Aufwand lohnen, eine bestimmte Farbe im Verkehr als Kennzeichen für das das eigene Produkt bekannt zu machen.

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