Wer vertritt eine AG im Prozess?

Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse bei einer Aktiengesellschaft sind gegen die Aktiengesellschaft zu richten. Dabei ist zu prüfen, durch wen die AG vertreten wird: durch Vorstand oder Aufsichtsrat. Wird die Vertretung falsch angegeben, drohen Unzulässigkeit und Abweisung der Klage.


Bei Klagen gegen Aktiengesellschaften müssen die Kläger sorgfältig prüfen, welches Organ die Gesellschaft vertritt - das ist nämlich nicht immer der Vorstand. Bspw. muss die Klageschrift bei einer Klage gegen die Abberufung als Vorstand dem Aufsichtsrat zugestellt werden (der die AG gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich nach § 112 AktG vertritt). Dann reicht die Vertretung „durch den Vorstand" nicht aus, da dann gar nicht zugestellt wurde. Wird durch solche eine falsche Angabe eine Anfechtungsfrist nicht eingehalten, sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Die Angabe der ordnungsgemäßen Vertretung ist daher zwingend erforderlich.

Dazu kommt, dass bei der Bezeichnung des falschen Vertreters in der Klageschrift und Prozessführung durch diesen (etwa durch den Vorstand statt durch den Aufsichtsrat) die Prozesshandlungen nichtig sind. Zum Teil wird - auch in der Rechtsprechung - sogar von der Unzulässigkeit einer solchen Klage ausgegangen.

Eine Parallele zu § 112 AktG existiert im GmbH-Recht: Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wird durch die GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung (!), abgeschlossen. Vertretungsmängel können zwar geheilt werden - allerdings können Mitgesellschafter den Beschluss zur Genehmigung verweigern, so dass Probleme auf Grund fehlerhafter Vertretung frühzeitig angegangen werden sollten.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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