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Vertrieb in der Arabischen Welt: Fallstricke bei der Registrierung von Vertriebsverträgen

Die Einschaltung von Handelsvertretern und Vertragshändlern ist häufig der erste und einfachste Schritt zu Erschließung eines ausländischen Marktes. Das gilt auch für die Region rund um den Persischen Golf, in Ländern wie Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dabei gibt es allerdings einige Besonderheiten, etwa die Registrierung von Vertriebsverträgen. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Am Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) werden im Folgenden neuralgische Punkte skizziert.

1.    Rechtlicher Rahmen

Vertriebsverträge unterliegen grundsätzlich dem Commercial Agency Law (Bundesgesetz Nr. 18/1981, „HVG"). Dessen Name ist irreführend, denn der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. des deutschen Handelsgesetzbuchs, sondern auch auf Vertragshändler („Distributor") und auf Franchisenehmer („Franchisee") (nachfolgend einheitlich „Vertriebspartner"). Das HVG ist zwingendes Recht.

Regelungsgegenstand des Gesetzes sind zum einen gewerberechtliche Aspekte, wie die persönlichen Anforderungen an den Vertriebspartner, die Registrierung des Vertrages, etc. Es finden sich aber auch materiell-rechtliche Bestimmungen, wie etwa zur Vertragsbeendigung und zum Ausgleichsanspruch. Bemerkenswerterweise sieht das Gesetz ausschließlich Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners vor.

2.    Bedeutung der Registrierung

Das HVG verleiht dem Vertriebspartner eine außergewöhnlich starke Position. Zu nennen ist vor allem die Exklusivität (kraft Gesetzes). Bei Umgehung seiner Exklusivität durch Parallelimporte hat der Vertriebspartner die Möglichkeit, einen sogenannten Import Ban bei den Zollbehörden durchzusetzen. Dies hat zur Folge, dass der Prinzipal bis zur Beilegung des Streits mit dem Vertriebspartner keinen Zugang zum VAE-Markt hat.

Von nicht minderer Bedeutung sind die Vorschriften zur Beendigung des Vertriebsvertrages:

Die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Vertragsbeziehung ist unwirksam. Die Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig; die Nicht-Verlängerung eines befristeten Vertrages kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das ist Grund für die Tatsache, dass Vertriebsverträge häufig nur gegen hohe Ausgleichszahlungen beendet werden.

Entscheidend ist: Auf all diese im HVG verankerten Rechte kann sich jedoch nur berufen, wessen Handelsvertretung im sogenannten Handelsvertreterregister (Commercial Agency Registry) des Wirtschaftsministeriums eingetragen ist.

Auch wenn die Registrierung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind nicht-registrierte Verträge gleichwohl zulässig. Sie richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (Bundesgesetz Nr. 5/1985 und Nr. 18/1993). Deren Regelungen sind deutlich milder als die des HVG.

3.    Empfehlung für die Praxis

Angesichts der drastischen Rechtsfolgen einer Registrierung und der grundsätzlichen Zulässigkeit von nicht-registrierten Vertriebsverhältnissen ist aus Sicht des Prinzipals in aller Regel darauf hinzuwirken, dass eine Registrierung des Vertriebsverhältnisses unterbleibt. Dies ist letztlich eine Verhandlungssache und geschieht durch eine Klarstellung im Vertrag. Darüber hinaus sollte der Prinzipal den Vertrag seinerseits nicht notariell beglaubigen oder von der Handelskammer zertifizieren und letztlich von der VAE Botschaft legalisieren lassen. Denn: die Legalisierung ist in aller Regel eine Voraussetzung für die Registrierung.

Zurückhaltung ist ferner geboten bei der Abgabe von sogenannten Representation Letters, in denen kurz und bündig das Bestehen eines Vertriebsverhältnisses bestätigt wird. Namentlich im Fall der Legalisierung durch die VAE Botschaft können Representation Letters als Grundlage für die Registrierung eines Vertriebsverhältnisses dienen. Hier ist stets deren Notwendigkeit kritisch zu hinterfragen.

Bei Fragen zum Vertriebsrecht im Arabischen Raum stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung - gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern von der Kanzlei Amereller mit Büros in Kairo, Damaskus, Dubai und Bagdad.

Ansprechpartner bei FGvW:
Dr. Barbara Mayer

Ansprechpartner bei Amereller Rechtsanwälte, Dubai:
Dr. Jochen Murach, LL.M.

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