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Unterlassungserklärungen einer Gesellschaft, Persönliche Verpflichtung der Gesellschafter?

In zunehmendem Maße müssen Unternehmen damit rechnen, von Wettbewerbern zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert zu werden, z.B. wenn ihre Werbung als irreführend beanstandet wird oder sie Marken oder Patente ihrer Wettbewerber verletzt haben sollen. Mit Abgabe der Erklärung verpflichten sich die Unternehmen, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und anderenfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Bei einer Gesellschaftsform mit persönlich haftenden Gesellschaftern (GbR, OHG oder KG) stellt sich die Frage, ob die Unterlassungspflicht auch diese Gesellschafter trifft, sie also auch persönlich die Handlungen künftig bei Drohen der Vertragsstrafe unterlassen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Unterlassungspflicht nicht den einzelnen Gesellschafter trifft (BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 201/11). Nur wenn dieser in der Unterlassungserklärung ausdrücklich persönlich verpflichtet wird und mit unterzeichnet, kann er daraus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen der Gesellschaft haftet der persönlich haftende Gesellschafter allerdings stets auf Schadensersatz oder die Vertragsstrafe.

Wenn es gerade um die persönliche Unterlassungspflicht von Gesellschaftern geht, sollte man also genau auf den Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung achten.

Dr. Stefan Lammel

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