Bei allen ungarischen Gesellschaften, deren Gründung oder letzte Handelsregister-Anmeldung vor dem 01.03.2012 lag, müssen bis spätestens 01.02.2013 einige zusätzlichen Angaben im Handelsregister eingetragen bzw. Dokumente nachgereicht werden:

So muss die Erklärung abgegeben werden, dass die als Sitz oder Niederlassung dienenden Räumlichkeiten entweder der Gesellschaft gehören oder sonst (i.d.R. als Mieter) rechtmäßig genutzt werden. Außerdem müssen alle Gesellschafter und Geschäftsführer mit Namen, Steuernummer und weiteren Angaben zur Identifikation im Handelsregister eingetragen werden. Für Ausländer ohne Wohnsitz in Ungarn muss ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden. Ferner sind die im Gründungsdokument genannten Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen.

Gesellschaften, die diesen Pflichten nicht nachkommen, drohen Geldbußen von 50.000 bis 900.000 Ungarischen Forint (ca. 170 - 3.000 EUR).

Nähere Informationen erhalten Sie von unseren Kooperationspartnern in Ungarn:

Dr. Andrea Jádi Németh, bpv | JÁDI NÉMETH Rechtsanwälte | H-1051 Budapest, Vörösmarty tér 4. | Telefon: (+36) 1 429 4000 | Fax: (+36) 1 429 4001 | andrea.jadi-nemeth@bpv-jadi.com | www.bpv-jadi.com

Dr. Barbara Mayer

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