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Umdenken: BGH zu Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen

Mit dem Urteil vom 25.09.2013 (VIII ZR 206/12) hat der BGH (wie berichtet) den Ausschluss in einer entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantie als unwirksam angesehen, wenn das Fahrzeug in einer nicht autorisierten Werkstatt gewartet worden ist.


Das erfordert zukünftig ein Umdenken bei Ansprüchen von Gebrauchtwagenkunden zumindest dann, wenn der Kunde für diese Garantie bezahlt hat, was nach Auffassung des BGH schon dann der Fall ist, wenn der Kaufpreis angegeben wird „inkl. ein Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der XX-Garantie". Es muss also keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und für die Garantie in dem Kaufvertrag erfolgen: Die Entgeltlichkeit wird bereits daraus hergeleitet, dass die Garantie Teil des Kaufpreises ist.

Schon früher hatte der BGH ausgeurteilt, dass die Leistungspflicht des Garantiegebers nicht dadurch ausgeschlossen wird, wenn die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht durchgeführt worden sind. Vielmehr komme es darauf an, ob die Säumnis für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Diese Argumentation ergänzend führt nun der BGH aus, dass die Durchführung der Wartungsarbeiten durch ein nicht autorisiertes Werkstattunternehmen genauso wenig die Leistungspflicht des Garantiegebers grundsätzlich ausschließt. Davon wird man zukünftig erst dann ausgehen können, wenn die Arbeit in der nicht autorisierten Werkstatt für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind.

Es ist daher von Wichtigkeit, dass bei jeder Schadensmeldung eines Kunden sehr genau festgestellt wird, was die Schadensursache ist und ob sie ggf. auf ein Fehlverhalten bei den letzten Wartungs- und Inspektionsarbeiten zurückzuführen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde für die Garantie gezahlt hat. Wird die Garantie dem Kunden entgeltlos gegeben, spricht vieles dafür, dass engere Bedingungen rechtlich zulässig sind. Es kann sich daher empfehlen, zukünftig die Garantie nicht mehr in den Kaufpreis einzubeziehen, sondern diese gesondert und entgeltlos dem Kunden zu geben.

Prof. Dr. Christian F. Genzow

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